BFH-Urteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies nunmehr auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Dies entschied der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.

Die Grundsatzentscheidung des BFH vom 20.10.2016 (V R 26/15) ist von Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung musste im Rahmen der sog. Vollverzinsung zudem mit 6 % jährlich verzinst werden. Beides entfällt nach der Entscheidung des BFH.