Rückwirkende Mitgliedschaft als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt

Infolge der durch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe geänderten Vorschrift des § 46 a Abs. 4 Nr. 2 BRAO, die rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, werden Syndikusrechtsanwältinnen/Syndikusrechtsanwälte rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der regionalen Rechtsanwaltskammern, zu dem der Antrag auf Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen ist. Hat die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach Antragstellung begonnen, wird die Mitgliedschaft als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet.

Alle in der Vergangenheit erlassenen und den Mitgliedern sowie der DRV Bund zugestellten Zulassungsbescheide der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main enthalten bereits das Datum des Antragseingangs; der Beginn ihrer Tätigkeit als  Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt ist den Mitgliedern ohnehin bekannt. Damit verfügen alle Kolleginnen und Kollegen, die als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt zugelassen wurden, sowie die DRV Bund über die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht relevanten Daten, so dass die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main von einer gesonderten Mitteilung zum Beginn der Mitgliedschaft als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt im Regelfall absieht. Auf Anfrage wird der Beginn der Mitgliedschaft gerne bestätigt.