Ausbildungsvertrag

Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ist gemäß § 71 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 BBiG zuständige Stelle für den Bereich der Berufsausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder zur/zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Sie führt das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, in das der Berufsausbildungsvertrag und wesentliche Änderungen seines Inhaltes einzutragen sind.

Mit unserem Online-Ausbildungsvertrag können Sie unkompliziert den Ausbildungsvertrag sowie den Antrag auf Eintragung am Computer ausfüllen und ausdrucken. Die Anwendung unterstützt Sie beim vollständigen und korrekten Ausfüllen der Vertragsdaten. Eingegebene Daten können zwischengespeichert und zu jeder Zeit weiter vervollständigt werden.

Nach Eingabe aller notwendigen Informationen und Daten werden diese verschlüsselt und anschließend elektronisch an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main übermittelt. Der Ausbildungsvertrag sowie der Antrag auf Eintragung kann von Ihnen als PDF gespeichert und gedruckt werden. Bitte übersenden Sie uns die unterschriebenen Verträge sowie den Antrag Formulare - ggf. um weitere Anlagen ergänzt - vorzugsweise über beA. Wir senden Ihnen je ein Exemplar für Ihre Unterlagen und Ihre/n Auszubildende/n mit einem Eintragungsvermerk versehen zurück.

Bitte beachten Sie:

Umschulungsverträge und Verträge zur Erweiterung im Notariat sowie der jeweils dazugehörige Antrag auf Eintragung, können derzeit aus technischen Gründen noch nicht über das online Formular eingegeben werden. Wir bitten Sie höflich, in diesen Fällen sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung zu setzen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Azubicard Hessen  

Mit der Ausgabe der „Azubicard“ möchte die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main den Start in die duale Berufsausbildung erleichtern und zugleich ihre Wertschätzung für die getroffene Berufswahl zum Ausdruck bringen.

Die „AzubiCard“ ist ein Gemeinschaftsprojekt der an der Initiative beteiligten Kammern, das durch die Hessische Landesregierung unterstützt wird. Mit der Karte kann man sich jederzeit als Azubi ausweisen, ähnlich wie Studierende mit dem Studierendenausweis oder Schülerinnen und Schüler mit dem Schülerausweis. Der Ausweis ermöglicht Vergünstigungen, wie z. B. Preisnachlässe bei Einkäufen, beim Eintritt zu Veranstaltungen oder öffentlichen Einrichtungen. Nähere Informationen hierzu sind auf der Internetseite https://www.azubicard-hessen.de/ zu finden.

 

Ausbildungsvergütung

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main gibt zur Höhe der Ausbildungsvergütung Empfehlungen ab. Danach gelten mit Wirkung für die seit dem Jahr 2024 neu beginnenden Ausbildungsverhältnisse noch folgende Empfehlungen:

 

1. Ausbildungsjahr  1.050 Euro brutto
2. Ausbildungsjahr  1.125 Euro brutto
3. Ausbildungsjahr  1.200 Euro brutto

 

Verkürzung der Ausbildungszeit

Grundsätzlich ist es bereits zu Beginn der Ausbildung möglich, auf gemeinsamen Antrag von Ausbilder und Auszubildenden, die Ausbildungszeit auf zwei Jahre zu verkürzen, sofern der Auszubildende über Hochschul- oder Fachhochschulreife oder einen vergleichbaren Abschluss verfügt und die Ausbildung spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Ausbildungsjahres beginnt.

Für den schulischen Teil der Berufsausbildung ist die Einschulung in die Fachstufe (2. Ausbildungsjahr) vorgesehen, die Zwischenprüfung soll nach einem Jahr abgelegt werden.

 

Minderjährige

Eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei Minderjährigen kann erst erfolgen, wenn die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vorliegt (vgl. §§ 32 Abs. 1, 63 JArbSchG, § 35 Abs. 1 Ziff. 3 BBiG).

Bei der zuständigen Gemeindeverwaltung ist ein Berechtigungsschein erhältlich, der dem untersuchenden Hausarzt vorgelegt werden muss.

Eine Übersicht der notwendigen Formulare ist zu finden unter https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschuv/.

 

Fachkräfteverhältnis

Im Bereich der Freien Berufe gibt es keine Ausbildereignungsprüfung. Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt erwirbt mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Berechtigung, auszubilden. Die Anzahl der Auszubildenden in einer Kanzlei muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der beschäftigten Fachkräfte stehen (§ 27 Abs. 1 Ziff. 2 BBiG). Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne des § 27 Abs. 1 BBiG gilt in der Regel:

1 Ausbilder, 1 Fachkraft           = 1 Auszubildende
1 Ausbilder, 2 bis 3 Fachkräfte = 2 Auszubildende
1 Ausbilder, 4 bis 5 Fachkräfte = 3 Auszubildende

Als Fachkraft gelten nur - der bestellte Ausbilder, sofern er mit dem Ausbildenden nicht identisch ist - ständig beschäftigte Volljuristen (z.B. Sozius, angestellte Anwälte, Assessoren) wer eine Ausbildung in einer den Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.  

Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne Ausbildungsmaßnahmen, sondern auf den gesamten Ausbildungsgang. Die Relation von Ausbildern und Fachkräften zu Auszubildenden kann nach Anhörung des Ausbildungsberaters überschritten bzw. unterschritten werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird. Ausbildende und Ausbilder, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als 3 Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.

 

Ausbildungssiegel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

Kanzleien, die sich in der Ausbildung engagieren, können dies auch werbewirksam deutlich machen. Dazu stellt die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main allen Mitgliedern, die heute in die Qualifikation der Mitarbeiter von morgen investieren, kostenlos ein Ausbildungssiegel zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Ausbildungsabteilung

 

Online-Leitfaden für ausbildende Fachkräfte Foraus.de

Das BIBB-Ausbilderportal www.foraus.de/de/ hat ein neues Online-Angebot für ausbildende Fachkräfte veröffentlicht. Der Online-Leitfaden soll ausbildenden Fachkräften Hinweise und Impulse für den Umgang mit Auszubildenden geben und Lernprozesse erleichtern.

 

Berufsschulen

Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses ergibt sich aus dem Hessischen Schulgesetz. Es ist diejenige Berufsschule zu besuchen, in deren Schulbezirk der Beschäftigungsort (Kanzleisitz) liegt. Die bzw. der Ausbildende hat die Auszubildenden bei der Berufsschule an- und abzumelden und sie zum Berufsschulbesuch anzuhalten.

Die Anmeldungen sind direkt an die Berufsschulen zu übersenden.

Berufliches Schulzentrum
Friedrich-List-Schule

Alsfelder Str. 23
64289 Darmstadt

Tel.: 06151 / 13 489 700

Hans-Böckler-Schule
Rohrbachstr. 38
60389 Frankfurt am Main

Tel.: 069 / 2 12-3 44 09

Kaufmännisch Berufsschule
Max-Weber-Schule

Georg-Schlosser-Str. 18
35390 Gießen

Tel.: (0641) 3 06- 3141

Kaufmännische Berufsschule II
Ameliastr. 50
63452 Hanau

Tel.: 06181 / 98 06 20

Peter-Paul-Cahensly-Schule
Zeppelinstr. 39
65549 Limburg

Tel.: 06431 / 94 79 0

Berufsschulzentrum
Theodor-Heuss-Schule

Sportparkstraße 1
35578 Wetzlar

Tel.: 06441 / 9 77 40

Kaufmännische Berufsschule 1
Schulze-Delitzsch-Schule

Welfenstr. 13
65189 Wiesbaden

Tel.: 0611 / 31 51 57 - 58