Amtliches Prüfsiegel: "Fortbildungsnachweis"

Amtliches Prüfsiegel: "Fortbildungsnachweis"

Die Rahmenbedingungen unserer Berufsausübung wurden in den letzten Jahren stark verändert. Und dieser Umbruch dauert an. Die Deregulierung und der Wettbewerbsdruck erzwingen weitere Anpassungen der Anwaltschaft. Aufhalten können wir diese Entwicklungen nicht. Wir müssen uns den Herausforderungen stellen und auf sie reagieren.

Die Bundesjustizministerin hat auf dem Anwaltstag in Dresden erklärt, dass das neue Rechtsdienstleistungsgesetz den Verbraucherschutz, nicht den Anwaltsschutz zum vordringlichen Leitmotiv hat und eine starke Anwaltschaft keinen Schonraum braucht.


Für diese starke Anwaltschaft ist die Sicherung der Qualität der von ihr angebotenen Leistungen auf hohem Niveau von existenzieller Bedeutung. Das Rechtsberatungsmonopol, das in seinem Kern auch von dem Rechtsdienstleistungsgesetz garantiert werden soll, wird erfolgreich nur dann verteidigt werden können, wenn wir beweisen, dass es vor allem dem Schutz des Verbrauchers von Rechtsdienstleistungen dient; weil nur die Rechtsanwälte regelmäßig eine qualifizierte Rechtsberatung von einer spezifischen Mindestqualität gewährleisten. Die Sanktionierung von Verstößen gegen die allen Rechtsan wälten obliegende Fortbildungs pflicht lehnt das Bundesjustizministerium ab. Uns wird zur Eigeninitiative geraten. Die Eigeninitiative, so Frau Zypries auch in Dresden auf dem Anwaltstag, sei der beste Motor für eine gute und effektive Fortbildung. Unsere Kolleginnen und Kollegen, die ihre Fortbildungspflicht erfüllen, wollen darauf auch hinweisen dürfen. In ihren werbenden Aussagen in Kanzleibroschüren beispielsweise, aber auch gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer. Denn z.B. die Allianz-Versicherung gewährt Steuerberatern Prämienvergünstigungen für Qualitätsmanagement und nachgewiesene Fortbildung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main nimmt sich jetzt dieser Forderung unserer Kolleginnen und Kollegen an. Wir führen als er ste deutsche Rechtsanwaltskammer ein „Amtliches Prüfsiegel" zum Nachweis der erfüllten Pflicht zur Fortbildung ein. Dieses Prüfsiegel wird nach einem strengen Anforderungsschema vergeben, und zwar jeweils für drei Jahre. Dabei lehnen wir uns an einen Vorschlag an, den der Ausschuss 6 der Satzungsversammlung in langen und intensiven Beratungen erarbeitet hat und den wir für überzeugend halten.

Die Fortbildung hat die Module

I.    Materielles Recht, Verfahrensrecht und Prozessrecht
II.   Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung
III.  Berufsrecht, Berufsethik und Haftungsfragen.

Aus den Modulen II. und III. sind jeweils mindestens 60 Punkte in drei Jahren nachzuweisen. Es müssen mindestens 60 Punkte pro Jahr aus Seminarveranstaltungen nachgewiesen wer den. § 6 Abs. 1 und 2 a und b Fachanwaltsordnung gilt entsprechend.

Für die Prüfung der mit dem Antrag auf Erteilung des Prüfsiegels einzureichenden Unterlagen einschl. der ggf. zu erteilenden Prüfbescheinigung soll eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 € erhoben werden.

Wer dieses Prüfsiegel vorweisen kann, der hat tatsächlich hart für seine Fortbildung gearbeitet. Er kann in besonderem Maße das Vertrauen der rechtsratsuchenden Verbraucher beanspruchen. Das von der Rechtsanwaltskam mer Frankfurt am Main als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehene amtliche Prüfsiegel „Fortbildungsnachweis" wird jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren verliehen und muss dann neu erworben werden.

In einem dreijährigen Rhythmus müssen insgesamt 360 Punkte erreicht werden:

Die verschiedenen Formen der Fortbildung und ihre Bewertung 

Seminare (auch Inhouse-Seminare, Fernstudium)

• 10 Punkte pro Stunde

Dozententätigkeit
• 20 Punkte pro Stunde, max. 60 Punkte pro Jahr

Ganzjährige Referendar-Arbeitsgemeinschaftsleiter -Tätigkeit
• 20 Punkte pro Stunde, max. 60 Punke pro Jahr auf alle Module

Eigenstudium (Studium der Fachliteratur, e-Learning, etc.)
• 10 Punkte pro Jahr

Prüfertätigkeit
• 20 Punkte pro Prüfung, max. 60 Punkte pro Jahr

Zertifizierte Qualitätszirkel/Gesprächskreise
• 10 Punkte pro Jahr

Juristische Fachveröffentlichungen
• 10-30 Punkte pro Veröffentlichung, max. jedoch 30 Punkte pro Jahr