Hinweisgebersystem Geldwäsche

Nach § 53 Abs.1 GwG sind die Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden zur Einrichtung eines Systems zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG verpflichtet. Dabei muss es möglich sein, Hinweise auch anonym abgeben zu können. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat deshalb ein zertifiziertes internetbasiertes und standardisiertes Hinweisgebersystem eingerichtet, das höchstmögliche Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet, d.h. weder Zugriff durch die Anbieter selbst noch durch Externe ermöglicht, eine sichere Verbindung aufweist und die Inhalte verschlüsselt. Damit bietet die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Rechtsanwälten, Mandanten, Kanzleimitarbeitern und Dritten einen vertraulichen – und optional anonymen – Kommunikationskanal. Die Gewährleistung der Anonymität durch dieses System ist durch unabhängige Stellen zertifiziert. Eine Rückverfolgung zum Hinweisgeber ist unmöglich, solange dieser selbst keine Daten eingibt, die Rückschlüsse auf seine Person zulässt. Darüber hinaus können Hinweise nach wie vor auch über die „klassischen“ Wege wie Post, Fax, E-Mail oder Telefon bei uns eingereicht werden.

Auch wenn Hinweisgeber ihre Identität zu erkennen geben, sollen sie sicher sein, dass ihnen aus der Meldung bei der Rechtsanwaltskammer keine Nachteile entstehen. Die Rechtsanwaltskammer darf die Identität eines Hinweisgebers nach § 53 Abs.3 GwG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Nach § 53 Abs.3 Satz 3 GwG darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten allerdings im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes weitergeben. Gerichte haben auch die Möglichkeit, die Offenlegung personenbezogener Daten anzuordnen. Zudem dürfen Beschäftigte bei beaufsichtigten Rechtsanwälten oder Unternehmen, die der Rechtsanwaltskammer entsprechende Hinweise geben, dafür weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden und sind auch nicht schadensersatzpflichtig, wenn nicht der Hinweis vorsätzlich unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist (§ 53 Abs.5 GwG).

Zum Hinweisgebersystem gelangen Sie hier