Häufige Fragen

Im Gegensatz zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt die Rechtsanwaltskammer keinen Rechtsrat. Letztlich gilt hier nichts anderes als beispielsweise für die Ärztekammern, die keine medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen anbieten. 

Nein, die Rechtsanwaltskammer prüft nicht die inhaltliche Mandatsbearbeitung. Sie prüft nicht, ob. Rechtsanwältinnen und  Rechtsanwälte  ihre Mandantinnen und Mandanten falsch beraten oder einen Prozess fehlerhaft geführt hat und ob der Mandantschaft aus diesem Grunde gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt zusteht. Die Rechtsanwaltskammer prüft also beispielsweise nicht, ob die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, einen Anspruch hat verjähren lassen oder einen in einem Prozess relevanten Sachverhalt nicht oder versehentlich falsch vorgetragen hat.

Entsprechend ihrem Aufgabenbereich überprüft die Rechtsanwaltskammer lediglich die Einhaltung der berufsrechtlichen (standesrechtlichen) Pflichten. Diese sind insbesondere in §§ 43 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Hierzu zählen beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, der sorgfältige Umgang mit Fremdgeld und das Verbot der Umgehung des Rechtsanwaltes der Gegenseite.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ihre Mandantinnen und Mandanten von sich aus auf dem Laufenden halten und ihnen insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis geben. Darüber hinaus sind Anfragen der Mandantinnen und Mandanten unverzüglich zu beantworten (§ 11 BORA). Sofern Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr  Rechtsanwalt auf Anfragen nicht reagiert, können Sie uns dies im Rahmen eines Vermittlungsersuchens oder einer Beschwerde schriftlich mitteilen und wir bitten die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt sodann vermittlungshalber um Stellungnahme oder fordern sie bzw. ihn im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Stellungnahme auf. 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrecht zu erhalten (§ 51 Abs. 1 BRAO). Ein Direktanspruch eines aufgrund anwaltlicher Fehlleistung geschädigten Mandanten gegen die Versicherung besteht allerdings grundsätzlich nicht. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall, wobei die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden können.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ihre Mandantinnen und Mandanten vor Erbringung Ihrer Leistungen über ihre Berufshaftpflichtversicherung informieren (§ 2 Abs. 1 Ziffer 11 Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung). Dies kann beispielsweise auch auf der anwaltlichen Internetseite erfolgen.

Zudem erteilt die Rechtsanwaltskammer Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung, soweit die (ehemalige) Rechtsanwältin bzw. der (ehemalige) Rechtsanwalt  kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat (§ 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO). 

Die Rechtsanwaltskammer kann bei Streitigkeiten über die Gebührenrechnung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes nur vermittelnd tätig werden.

Eine Überprüfung der Kostennote ist nicht möglich. Diese kann allein im Streitfalle durch das ordentliche Gericht überprüft werden. Die Rechtsanwaltskammer wird im gerichtlichen Verfahren als neutrale Gutachterin zu den Rahmengebühren angehört und kann daher vorher keine Stellungnahme abgeben.

Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt erhält für die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft eine Beratungsgebühr.

Seit dem 01.07.2006 sind die anwaltlichen Tätigkeiten "Beratung, Gutachten und Mediation" in § 34 RVG geregelt. Danach soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, so erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also die sogenannte übliche Vergütung. Die übliche Vergütung bestimmt sich nach der Vergütung, die am gleichen Ort in gleichen oder ähnlichen Berufen für entsprechende Dienstleistungen bezahlt zu werden pflegt. Kommt es mangels einer Gebührenvereinbarung zu einem Streit zwischen Mandantschaft und Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt, so ist die Höhe der Gebühr letztlich durch das Gericht zu entscheiden.

Ein erstes Beratungsgespräch liegt vor, wenn die Mandantin oder der Mandant als Verbraucher hinsichtlich der betreffenden Angelegenheit erstmals um einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft bittet. Bei einem solchen ersten Beratungsgespräch ist der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes auf 190 Euro gekappt.

Ein erstes Beratungsgespräch liegt dann nicht mehr vor, wenn wegen desselben Gegenstandes eine weitere Beratung erfolgt, z. B. weil die oder der Ratsuchende weitere Unterlagen beibringt, die Anwältin oder der Anwalt sich zunächst sachkundig machen muss, die oder der Ratsuchende die Anwältin oder den Anwalt wegen erneuter Zusatzfragen aufsucht.

Die Höhe des Gegenstandswertes berechnet sich am in Geld ausgedrückten Wert des Streitgegenstandes. Hierzu gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen und richterliche Rechtsprechung. Die Rechtsanwaltskammer kann zur Höhe des Gegenstandswertes keine Angaben machen, da es sich dabei um eine Frage rein materiellrechtlicher Natur handelt, d.h. der Gegenstandswert ist vom Auftragsumfang sowie den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Streitfall können hierüber allein die ordentlichen Gerichte entscheiden.

Wird eine Rechtsanwältin oder ein  Rechtsanwalt für eine Mandantin oder einen Mandanten außergerichtlich tätig, d.h. berät oder sendet ein Schreiben an die Gegenseite, so entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV (bis 01.07.2006 noch Nr. 2400 RVG-VV). Die Höhe der Geschäftsgebühr ist zu ermitteln aus einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr. Hierbei handelt es sich um eine Rahmengebühr. Bei dieser bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommen- und Vermögensverhältnisse, besonderes Haftungsrisiko des Anwalts) die Höhe nach billigem Ermessen.

Allerdings kann die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit entweder umfangreich oder schwierig war.

Egal also wie lange Sie mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt sprechen, egal wie lang deren oder dessen Briefe sind, wie oft hin und her geschrieben und telefoniert wird, die Geschäftsgebühr entsteht nur einmal, wenn auch deren Höhe durch den Arbeitsaufwand mitbestimmt wird.

Wird die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden gerichtlichen Prozess ebenfalls tätig, so wird die Geschäftsgebühr in der Regel zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. (Teil 3, Vorb. 3 Nr. 4 RVG)

Anders als die Geschäftsgebühr ist die Verfahrensgebühr und auch die Terminsgebühr des gerichtlichen Verfahrens keine Rahmengebühren, sondern z. B. in der 1. Instanz auf 1,3 bzw. 1,2 festgelegt.

Die Verfahrensgebühr und auch die Terminsgebühr entstehen im gerichtlichen Verfahren. Auch diese Gebühren entstehen bei einem Rechtsanwalt nur einmal, auch wenn er in derselben Sache mehrmals einen Termin bei Gericht wahrnimmt.

Post- und sonstige Kommunikationsgebühren sind Auslagen, die der Rechtsanwalt dem Mandanten in Rechnung stellen kann, soweit Er kann sie nach seiner Wahl entweder in voller Höhe in Rechnung stellen (Nr. 7001 RVG-VV) oder eine Pauschale in Höhe von 20% der Gebühren, höchstens jedoch 20 Euro (Nr. 7002 RVG-VV) geltend machen.