Informationen zur Corona-Pandemie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Auf ihrer Website hat die BRAK umfassende Informationen rund um die Corona-Pandemie zusammengetragen, die laufend aktualisiert werden.
Insbesondere finden sich berufs-, steuer- und arbeitsrechtliche Hinweise für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Informationen zur Situation in der Justiz und zur Rechtslage in den einzelnen Bundesländern und weiterführende Links.
Nachfolgend haben wir für unsere Mitglieder aktuelle Informationen und Hinweise zum Thema Corona-Pandemie zusammengestellt:
Die allgemein geltenden Corona-Regeln (Verordnungen und Allgemeinverfügungen) für das Bundesland Hessen sowie die Corona-Maßnahmen der Landesregierung finden Sie auf der Website der Hessischen Landesregierung
Die Corona-Pandemie und der monatelange Lockdown stellen viele Unternehmen auf eine harte Belastungsprobe. Daher hat die Bundesregierung beschlossen, Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die sog. Corona-Überbrückungshilfen I bis III zur Verfügung zu stellen.
Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die bewährten Förderbedingungen bleiben weitgehend gleich. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige. Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt, läuft plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
Die entsprechende Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier.
Die Überbrückungshilfe kann nicht von den Unternehmen selbst beantragt werden. Vielmehr ist für jeden Antrag ein sog. prüfender Dritter hinzuziehen. Das können Steuerberater einschließlich Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwälte sein. Um einen Antrag zu stellen, registriert sich der prüfende Dritte auf der bundesweiten Online-Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).
Das BMWi bietet Rechtsanwälten auf dieser Website die Möglichkeit, die beA-Karte zur Identifizierung und Anmeldung als prüfender Dritte zu nutzen. Auf diese Weise brauchen Anwälte kein Nutzerkonto bei id.bund.de oder eine BayernID beim Bürgerserviceportal, um für notleidende Unternehmen bei der Antragstellung tätig zu werden. Hierfür muss die beA-Karte zur Anmeldung im Antragsportal eingerichtet werden. Sollten hierbei Probleme auftreten, leistet das BMWi technischen Support unter 030 530199322.
Zudem gibt es die Corona-November- und Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, die von einer Schließung aufgrund des Lockdowns betroffen sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMWi.
Das Land Hessen unterstützt Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer in der Corona-Pandemie mit verschiedenen Förderangeboten.
1. Corona und Infektionsschutz/Arbeitsschutz
Zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (3G-Regelung am Arbeitsplatz) verweisen wir auf die Website des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung sieht unter anderem vor:
· Home-Office, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
· Maximale Kontaktreduktionen in den Betrieben
· Medizinische Masken bei unvermeidbarem Kontakt
· Möglichst zeitversetztes Arbeiten
Die bisher erlassenen Arbeitsschutzregelungen zu Corona im Jahr 2020, der Arbeitsschutzstandard sowie die Arbeitsschutzregel gelten weiter fort.
Fragen und Antworten zur Verordnung finden Sie auf der Website des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
2. Datenschutz
Wir verweisen auf die datenschutzrechtlichen Informationen der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie: https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/GesundheitSozialesArtikel/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html
3. Kurzarbeitergeld
Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können vom Instrument der Kurzarbeit Gebrauch machen und für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Kurzarbeitergeld beantragen.
Einzelheiten zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
4. Vertreterbestellung
Nach § 53 Abs. 2 S.2 BRAO kann ein Vertreter von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. Gehört der Vertreter ebenfalls der Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M. an, können Sie ihn selbst bestellen, müssen uns dies aber anzeigen (§ 53 Abs. 6 BRAO). Ohne entsprechende Anzeige erhält der Vertreter keinen Zugang zu Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). Weitere Informationen zur Vertretung im Hinblick auf das beA finden Sie in den beA-Newslettern 25/2018, 12/2017 und 01/2020 https://www.brak.de/bea-newsletter/ . Da die dem Vertreter eingeräumten Zugriffsrechte nur sehr beschränkt sind (§ 25 Abs. 3 RAVPV), kann es sich empfehlen, ihm weitere Zugriffsrechte einzuräumen. Bei der Wahl der Vertreter sollte nach Möglichkeit berücksichtigt werden, dass diese voraussichtlich nicht ebenfalls unter Quarantäne gestellt werden, wenn Sie unter Quarantäne stehen. Unter dem Gesichtspunkt der Quarantänevorsorge ist ein Zugriff auf Ihre anwaltlichen E-Mails, Ihr beA oder gar auf Ihre elektronischen Akten auch von zu Hause aus sicherlich vorteilhaft. Für einen beA-Zugang zu Hause müssen auch dort beA-Karte und Kartenlesegerät vorhanden sein. Ergänzend verweisen wir auf die berufsrechtlichen Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/ .
5. Umgang der Gerichte mit der Corona-Pandemie
Informationen der Hessischen Landesregierung zum Umgang der Gerichte mit der Corona-Pandemie finden Sie unter https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/leben-mit-corona/justiz-und-gefangenenbesuche .
Ergänzend verweisen wir auf die Website der BRAK, insbesondere auf die dortigen Hinweise zu Corona und Justiz sowie zu Corona und Gesetzgebung: www.brak.de/die-brak/coronavirus/
Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Möglichkeit zum Besuch von Präsenzseminaren zur Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO eingeschränkt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Möglichkeit von nicht in Präsenzform durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen (Online-Fortbildungen) nach § 15 Abs. 2 FAO hinzuweisen. Diese werden berücksichtigt, wenn die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sind und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht wird. Anders als für das Selbststudium gilt für diese Art der Fortbildung auch keine Beschränkung auf fünf Zeitstunden; Sie können also die gesamte für ein Kalenderjahr nachzuweisende Fortbildung durch entsprechende Online-Fortbildungen absolvieren.
Außerdem können bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO).
Die Fortbildungsanbieter haben ihre Online-Fortbildungsangebote erheblich ausgeweitet.
Natürlich besteht wie immer auch die Möglichkeit des Fortbildungsnachweises durch wissenschaftliche Publikationen.
Ergänzend verweisen wir auf die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zur Fachanwaltsfortbildung unter www.brak.de/die-brak/coronavirus/
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können steuerliche Erleichterungen bei den für sie zuständigen Finanzämtern beantragen, wenn sie vom Corona-Virus wirtschaftlich betroffen sind. Das Hessische Finanzministerium hat einen umfangreichen FAQ-Katalog zu Steuern in Zeiten der Corona-Pandemie erstellt. Dieser FAQ-Katalog wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt.
Das Hessische Ministerium der Finanzen veröffentlicht auf seiner Website landesspezifische Besonderheiten und Ergänzungen im Umgang mit steuerlichen Erleichterungen während der Corona-Krise.
Außerdem verweisen wir auf die steuerrechtlichen Hinweise der BRAK unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/ .
Ein Anspruch auf Entschädigungen für Verdienstausfälle gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließungen von Kitas und Schulen.
Der Ausschuss Sozialrecht der BRAK hat eine Übersicht mit Informationen zu Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwälte erstellt.
In Hessen sind Anträge auf Entschädigung gem. § 56 IfSG an das Regierungspräsidium Darmstadt zu richten:
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt
E-Mail: IfSG-Entschaedigung@rpda.hessen.de
Tel.: 06151 12 6000
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.ifsg-online.de/index.html und auf der Website der BRAK
Das Bundesprogramm soll helfen, Ausbildungsplätze auch in der Corona-Krise zu schützen und das bisherige Ausbildungsniveau der Ausbildungsbetriebe und ausbildenden Einrichtungen aufrecht zu erhalten, begonnene Berufsausbildungen fortzuführen und neue Ausbildungskapazitäten zu schaffen, um jungen Menschen eine sichere Zukunftsperspektive zu geben.
Ausführliche Informationen zum Bundesprogramm finden Sie hier:
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben