Vermittlung und Schlichtung

Nach § 73 Abs. 2 Ziffer 3 BRAO gehört es zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern und deren Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu vermitteln. Auf entsprechenden Antrag der Auftraggeberin bzw. des  Auftraggebers wird ein Vermittlungsverfahren eingeleitet, ohne dass die die Zustimmung des betroffenen Mitgliedes erforderlich ist (§ 73 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Des Weiteren vermittelt die Rechtsanwaltskammer bei Streitigkeiten unter ihren Mitgliedern (§ 73 Abs.2 Ziffer 2 BRAO). Anders als im förmlichen Aufsichtsverfahren sind die Rechtsanwältinnen und  Rechtsanwälte im Rahmen von Vermittlungsverfahren zu einer Stellungnahme allerdings nicht verpflichtet. 

Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist die Rechtsanwaltskammer in Gebührenangelegenheiten ausschließlich vermittelnd tätig. Die Rechtsanwaltskammer kann daher keine Auskunft darüber geben, ob die Kostenrechnung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes richtig oder falsch ist, ob also die in Ansatz gebrachten Gebühren oder der festgelegte Gegenstandswert richtig sind. Hierüber entscheiden letztlich die ordentlichen Gerichte.

Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens schreibt die Rechtsanwaltskammer grundsätzlich die betroffene Rechtsanwältin bzw. den betroffenen Rechtsanwalt mit der Bitte um Stellungnahme zu den in Ansatz gebrachten Gebühren an und fragt, ob Vermittlungsbereitschaft in Form eines Entgegenkommens besteht. 

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen unseren Mitgliedern und ihren Mandantinnen und Mandanten steht eine Schlichtungsabteilung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung, wobei die Voraussetzungen und der Verfahrensablauf in einer Schlichtungsordnung festgelegt sind. Die Schlichtungsabteilung kann in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Dieser ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird (§ 73 Abs. 5 Satz 2 BRAO). Ein solches Schlichtungsverfahren kommt in Betracht, wenn die (ehemalige) Mandantschaft geltend macht, beispielsweise aufgrund einer fehlerhaften Beratung oder einer Fristversäumung durch unser Mitglied einen Vermögensschaden erlitten zu haben sowie bei Auseinandersetzungen über anwaltliche Gebührenrechnungen. 

Der Wechsel von einem Vermittlungsverfahren zu einem Schlichtungsverfahren ist möglich. 

Sofern eine Beschwerde erhoben wird, eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten jedoch nicht ersichtlich ist, bittet die Rechtsanwaltskammer die betreffenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in geeigneten Fällen vermittlungshalber um eine Stellungnahme. 

Eine Schlichtung kann auch vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin durchgeführt werden (§ 191 f BRAO). Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf deren Internetseite www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de.

Dort kann allerdings keine Schlichtung durchgeführt werden, wenn bereits vor einer regionalen Rechtsanwaltskammer ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird oder wurde.

Die genannten Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren sind kostenlos.

Darüber hinaus unterhält die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main weitere Einrichtungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

Als Gütestelle nach § 15 a EGZPO i.V. m. dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung führt die Rechtsanwaltskammer Schlichtungsverfahren in den Fällen der obligatorischen Streitschlichtung bei bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten und bei Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre sowie darüber hinaus auf freiwilliger Basis durch.

Bevor eine Klage bei Gericht eingereicht werden kann, besteht in Streitfällen über folgende Ansprüche die Pflicht, vorher ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen:

  • Ansprüche aus § 906 BGB (Einwirkungen auf Gründstücke), § 910 BGB (Überwuchs), § 911 BGB (Hinüberfall), § 923 BGB (Grenzbaum)
  • Nachbarrechte nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt
  • Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind

sofern die Parteien jeweils in Hessen wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

 

Die Gütestelle und deren Schlichter helfen den Rechtssuchenden bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob ein Schlichtungsverfahren zu führen ist, und bei der Stellung des Antrages.

Schlichterinnen und Schlichter der Gütestelle sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken. Sie sind aus ihrer täglichen Praxis damit vertraut, komplexe Sachverhalte zu erfassen, Vergleichsvorschläge zu entwerfen und diese mit ihren rechtlichen Konsequenzen den Rechtsuchenden zu erläutern. Alle für die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main tätigen Schlichterinnen und Schlichter wurden mit den speziellen Verhandlungs- und Mediationstechniken in einem Schlichtungs- verfahren vertraut gemacht, um so im Interesse der Rechtsuchenden schnellstmöglich ein befriedigendes Ergebnis erzielen zu können. Sie führen das Verfahren nach der Schlichtungsordnung der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und den ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.

 

Ablauf eines Schlichtungsverfahrens bei der Gütestelle

Der Rechtssuchende erhält bei der Gütestelle ein Antragsformular. Das ausgefüllte Antragsformular wird dann von der Gütestelle an den nach dem Gesetz zuständigen Schlichter weitergeleitet. Insgesamt stehen derzeit etwa 300 Schlichterinnen und Schlichter verteilt auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke zur Verfügung.

  1. Kennt der Rechtsuchende bereits einen als Schlichter tätigen Rechtsanwalt oder eine als Schlichterin tätige Rechtsanwältin der Gütestelle, kann er sich auch unmittelbar an diese(n) wenden. Der Rechtsuchende kann die für die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main tätigen Schlichterinnen und Schlichter am Logo erkennen.
  2. Liegt der Antrag bei der Schlichterin bzw. dem Schlichter vor, fordert sie bzw. er den Antragsteller zur Zahlung der Verfahrensgebühr von EUR 100,00 zzgl. Umsatzsteuer und anfallender Ladungskosten auf. Nach Eingang des Geldes setzt sie bzw. er einen Termin für die Schlichtungsverhandlung fest und lädt die Parteien. Der Antragsgegner erhält mit seiner Ladung eine Kopie des Antrages.
  3. Zu der Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Erscheint der Antragsteller nicht, ruht das Verfahren längstens für drei Monate, danach gilt der Antrag als zurückgenommen. Erscheint der Antragsgegner nicht, wird von der Gütestelle die Erfolglosigkeit der Schlichtung bescheinigt und der Antragsteller kann jetzt eine Klage bei Gericht einreichen. In beiden Fällen werden dem Antragsteller - bei obligatorischer Streitschlichtung - EUR 50,00 der eingezahlten Verfahrenskosten erstattet.
  4. Findet die Schlichtungsverhandlung statt und kommt es zu einer Einigung, wird diese vom Schlichter protokolliert. Findet keine Einigung statt, erhält der Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens von der Gütestelle eine Erfolglosigkeitsbescheinigung.
  5. Die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer verwahrt die Akte mit dem Protokoll über die Schlichtungsverhandlung nach Abschluss des Verfahrens über die gesamte gesetzliche Verwahrungszeit von 5 Jahren. In dieser Zeit können die Parteien auf Antrag jederzeit Ausfertigungen der getroffenen Vereinbarung sowie Abschriften der Erfolglosigkeitsbescheinigung erhalten.

Ansprechpartner:

Monika Liederbach
Tel. 069/170098-91
E-Mail: Liederbach@rak-ffm.de

 

 

Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichem Interesse. Vor diesem Hintergrund haben die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main eine Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten gegründet.

Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main unterhält in Kooperation mit der Ingenieurkammer Hessen die Mediationsstelle für das Bauwesen mit Sitz in Wiesbaden bei der Ingenieurkammer Hessen und einer Geschäftsstelle bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.


Mediation im Bauwesen – Signal für die Streitkultur

Die Streitkultur ist in Deutschland vor allem im Baubereich sehr ausgeprägt. Mehr als 50.000 Verfahren werden alljährlich gerichtlich ausgetragen. Konflikte sind notwendige und wichtige Bestandteile nicht nur im täglichen Leben, sondern auch im beruflichen oder öffentlichen Bereich.

Aufwändige Gerichtsverfahren zur Lösung der Konflikte verzögern jedoch effektives Arbeiten, gefährden Bauprojekte und produzieren hohe Kosten. Diese Erkenntnis haben die Ingenieurkammer Hessen und die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main dazu veranlasst, sich dieser Thematik anzunehmen und nach Wegen zu suchen, um eine Mediationsstelle in Hessen einzurichten, um damit die außergerichtliche Streitbeilegung im Bauwesen zu fördern.

 

Kammern sichern Qualität

Die Kammern sichern durch ihre Kompetenz und neutrale Stellung die Einhaltung eines hohen Qualitätsstandards der eingesetzten Mediatoren. Die beiden Berufskammern sehen die Vorteile des Mediationsverfahrens insbesondere darin, dass die Konfliktparteien eigenverantwortlich zu schnellen Lösungen kommen können.

Wenn ein Beteiligter am Bau im Konfliktfall erst einmal die Baustelle verlassen hat und es zum Baustillstand gekommen ist, wird der Konflikt teuer. Baustillstand kostet Geld und kann die Existenz gefährden.

Parteien, die sich gerichtlich auseinander gesetzt haben, fällt es in der Regel schwer, bei laufenden oder neuen Projekten unbefangen zusammenzuarbeiten und einen vertrauensvollen Umgang zu pflegen. Exakt hierin liegen die Stärken der Mediation, indem die Konfliktpartner eine zügige Lösung des Problems gemeinsam mit Unterstützung eines kompetenten Mediators erarbeiten.

 

Unser Angebot 

Durch die Mediation besteht die Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich zu klären und Kosten zu minimieren. Nutzen Sie Ihre Chance zur eigenverantwortlichen Konfliktlösung. Hierbei wollen wir Sie unterstützen:

Wir bieten Ihnen eine Anlaufstelle für ihr Anliegen.

Wir bieten einen gemeinsamen Pool von qualifizierten Mediatoren.

Wir beraten Sie bei der Auswahl geeigneter Mediatoren aus unserem Mediatorenpool und empfehlen gegebenenfalls öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, wenn deren Expertise für das Verfahren notwendig wird.


Ansprechpartner:

Ass. jur. Claudia Krafft  

Justiziarin der Ingenieurkammer Hessen

Abraham-Lincoln-Str. 44

65189 Wiesbaden

 

Tel. 0611/97457-23
E-Mail: krafft@ingkh.de
Homepage: www.ingkh.de

RAin Tanja Wolf 

Geschäftsführerin der
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main  
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main    

Tel. 069/170098-33
E-Mail: Wolf@rak-ffm.de

 

 

 

Als erste deutsche Rechtsanwaltskammer hat die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main 1995 ein Ständiges Schiedsgericht eingerichtet. Das Ständige Schiedsgericht ist zuständig für alle schiedsfähigen Streitigkeiten für Gesellschaften, in denen sich Angehörige der freien Berufe zusammengeschlossen haben. Das Ständige Schiedsgericht ist daher nicht auf die Auseinandersetzung von Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten und Notaren beschränkt, sondern erfasst auch die Gesellschaften anderer Berufsgruppen (StB, WP, Architekten, Ärzte etc.), gleich welcher Gesellschaftsform. Ein Sitz der Gesellschaft innerhalb des Kammerbezirks der Rechtsanwaltskammer Frankfurt ist nicht notwendig (§ 3 SchiedsO). Typische Streitgegenstände aus der Vergangenheit sind insbesondere Auseinandersetzungen bei Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter aus der Berufsausübungsgesellschaft.

Voraussetzung ist, dass die Parteien die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts entweder vereinbart haben oder im Zusammenhang mit der Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts vereinbaren. Die SchiedsO enthält hierfür eine Musterklausel (§§ 4, 6 SchiedsO).

Das Verfahren wird durch eine Schiedsklage eingeleitet, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach der RAK Frankfurt eingereicht werden kann.

 

Anfragen richten Sie bitte an:

Monika Liederbach
Tel. 069/170098-91
E-Mail: Liederbach@rak-ffm.de