BGH: Einzelfallwerbung nicht grundsätzlich unzulässig

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet.

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und ihm eine an seinen Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH, Urt. v. 13.11.2013 - I ZR 15/12, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit anwaltlicher Werbung geändert.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/documen t.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c30258a24a479ee9f421c681579936ef&nr=66128&pos=0&anz= 1