Corona: Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erarbeitet.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angehordnete Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von Kitas und Schulen.

Der Beitrag erläutert die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u.a. zu Online-Anträgen. In Hessen sind Anträge auf Entschädigung gem. § 56 IfSG an das Regierungspräsidium Darmstadt (IfSG-Entschaedigung@rpda.hessen.de) zu richten.

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