Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Wir weisen hin auf die vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK erarbeiteten Handlungshinweise "DAC-6 - Die Handlungspflichten rücken näher. Was ist wann zu tun?"

Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt wird. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelungen sind ab dem 01.07.2020 anzuwenden. Derzeit wird auf europäischer Ebene über eine Fristverlängerung diskutiert. Da jedoch noch keine Fristverlängerungen beschlossen wurden, müssen sich Rechtsanwälte auf die Einhaltung der gesetzlichen Fristen einstellen.
Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein. Der Beitrag des Ausschusses gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.