Zusammenfassende Meldung gem. § 18a UStG – umsatzsteuerliche Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise zur Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug aus dem Jahr 2015 aktualisiert.

Die Handlungshinweise sind auch auf der BRAK-Internetseite unter folgendem Link veröffentlicht: https://brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse-und-gremien-der-brak/ausschuss-steuerrecht/ Gerne können Sie auch auf unsere Internetseite verlinken.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind, sofern sie selbstständig tätig sind, Unternehmer i. S. d. Um­satzsteuergesetzes (UStG). Ihre Leistungen sind grundsätzlich am Ort der Kanzlei steuerbar und lösen dort (deutsche) Umsatzsteuer aus, die in der Rechnung ausgewiesen, im Rahmen von Erklärungen an­gemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Seit dem 01.01.2010 ist zur umsatzsteuer-rechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistun­gen „über die Grenze“ nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Je nach Fallgestaltung kann die Leistung ohne Ausweis von Umsatz­steuer erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es stellen sich dabei Fragen in Bezug auf die Nachweispflichten des Rechtsanwalts und auf deren Vereinbarkeit mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

In dem Beitrag werden vier typische Fallgestaltungen (zum Teil mit verschiedenen Varianten) und die jeweiligen Folgen dargestellt:

Fallgruppe 1: Der Mandant hat seinen (Wohn-)Sitz im Drittlandsgebiet.
Fallgruppe 2: Der Mandant ist „Nichtunternehmer“ mit Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Fallgruppe 3: Der Mandant ist Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Fallgruppe 4: Es liegt eine juristische Beratungsleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Ver­äußerung oder der (erstmaligen) Vermietung eines konkreten Grundstücks vor.