CoronaImpfV: Priorisierung für Rechtsanwälte

Im Hinblick auf die sich häufenden Anfragen zu diesem Thema verweisen wir auf die aktuelle Coronavirus‑Impfverordnung vom 31. März 2021, die die Impfreihenfolge festlegt.

Die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 4b CoronaImpfV sieht u.a. Personen, die in der Justiz und Rechtspflege tätig sind, als Anspruchsberechtigte mit erhöhter Priorität vor. Die Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 stellt nunmehr klar, dass unter dem Begriff der „Rechtspflege“ auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fallen.

Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat vor diesem Hintergrund mit der Hessischen Landesregierung Kontakt aufgenommen und im Sinne ihrer über 19.000 Mitglieder (sowie deren Kanzleipersonal) ihre Unterstützung bei der laufenden Impfstrategie angeboten. Unser Schreiben vom 27.04.2021 an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport finden Sie hier. Als Reaktion auf unser Schreiben hat der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier in einem am 29. April 2021 mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt Dr. Michael Griem, geführten Telefonat erklärt, Standpunkt der Hessischen Landesregierung hierzu sei, dass sämtliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege in die Priorisierungsgruppe 3 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b CoronaImpfV fallen. Der Ministerpräsident hat Dr. Griem zugesagt, die Impfzentren hierüber umgehend zu informieren.

Zudem bestätigte der Hessische Ministerpräsident, dass der Nachweis der Zulassung durch Vorlage eines Anwaltsausweises oder aber einer öffentlich beglaubigten Kopie aus dem Bundesweiten Anwaltsverzeichnis erbracht werden kann. Auch insoweit wird eine entsprechende Unterrichtung an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Impfzentren erfolgen.

Wir weisen abschließend darauf hin, dass die Bescheinigung seitens des Arbeitgebers/der Dienststelle/des Leiters der Einrichtung bzw. des Unternehmens am 28. April 2021 aktualisiert wurde. Diese kann von der Kanzlei oder dem Arbeitgeber für den Berufsträger und das Kanzleipersonal ausgestellt werden. Bei der Einzelkanzlei kann eine Selbstbestätigung vorgelegt werden.