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Aus der Fachanwaltsbezeichnung „Insolvenzrecht“ wird „Insolvenz- und Sanierungsrecht“
Am 01.06.2022 treten Änderungen zur bisherigen Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht in §§ 1, 5 Abs. 1 g) und 14 FAO in Kraft, wonach die Fachanwaltsbezeichnung künftig Insolvenz- und Sanierungsrecht lautet. Dies vor dem Hintergrund, dass es im Bereich der Insolvenzen nicht nur Liquidationsfälle, sondern auch Sanierungs- und Fortführungsfälle gibt (vgl. § 1 InsO).
Anlass für die darüber hinaus gehenden Änderungen hinsichtlich der nachzuweisenden Fälle und der besonderen theoretischen Kenntnisse war das zum 01.01.2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG).
Die Neuregelungen finden Sie hier.
Wer bereits die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht führt, erhält auf Antrag die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht statt der bisherigen Bezeichnung (§ 1 S. 3 FAO n.F.). Die betroffenen Fachanwältinnen und Fachanwälte werden von uns angeschrieben.
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