Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)

Zusammen mit der Beitragsrechnung für 2016 wurde den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main erstmalig die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in Rechnung gestellt.

Die Bundesrechtsanwaltskammer zieht diese für jedes zum 01. Januar bei den Rechtsanwaltskammern zugelassenen / registrierte Mitglied seit dem Jahr 2015 bei den örtlichen Rechtsanwaltskammern ein. Im Rahmen der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main im Jahr 2014 wurde beschlossen, die Zahlung der beA-Umlage für 2015 aus den Rücklagen zu entnehmen und diese nicht von den Mitgliedern einzuziehen. Für das Jahr 2016 ist eine solche Entnahme aus den Rücklagen jedoch nicht geplant. Auf der Kammerversammlung im Jahr 2015 wurde beschlossen, die beA-Umlage ab dem Jahr 2016 bei den Mitgliedern zu erheben. Die Umlage für 2016 wurde auch bereits bei den örtlichen Rechtsanwaltskammern von der Bundesrechtsanwaltskammer angefordert. Hingewiesen sei hierzu auch noch darauf, dass die beA-Umlage nicht nur die Nutzung, sondern auch die Bereitstellung also Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beinhaltet. Diese Entwicklungskosten sind bereits angefallen. Etwaige Überschüsse wegen der verspäteten Zurverfügungstellung im Jahr 2016 werden nach Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer in das Folgejahr übertragen. 

Da andere Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet bereits im Jahr 2015 die beA-Umlage von ihren Mitgliedern eingezogen haben, hatte über deren Rechtmäßigkeit zwischenzeitlich der BGH zu entscheiden. Mit Urteil vom 11. Januar 2016 (Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 33/15) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die angegriffene Umlage zur Finanzierung des beA rechtmäßig ist. Ein entsprechender Hinweis wird zur Information unserer Mitglieder im Kammer Aktuell 1/16 erscheinen. 

Aus den vorstehenden Gründen ist die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main leider gezwungen, die Umlage für das beA von jedem ihrer Mitglieder einzuziehen, unabhängig davon, dass dieses leider noch nicht zur Nutzung bereit steht.  

Bezüglich der Zustellung Ihrer beA-Karte teilen wir Ihnen mit, dass die Bundesrechtsanwaltskammer trotz des verschobenen Starts des beA weiterhin Bestellungen uneingeschränkt entgegen nimmt, die weitere Auslieferung von beA-Karten allerdings zunächst zurückstellt. Sobald ein neuer Starttermin für das beA vorliegt, wird die Bundesnotarkammer über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Kartenauslieferung entscheiden. Alle Bestellungen bleiben gültig. Jede bestellte beA-Karte wird dem Besteller rechtzeitig zum Start des beA zugehen. Sollten Sie weitere Rückfragen Ihre beA-Karte betreffend haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Bundesnotarkammer (http://www.bea.bnotk.de/).