BFH-Urteil vom 27.09.2017 - "Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG"

Wenn ein Rechtsanwalt einen Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat berät, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern eine sog. Zusammenfassende Meldung übermitteln, in der u.a. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, d.h. des Mandanten, anzugeben ist. Der BFH entschied, dass Rechtsanwälte die Abgabe dieser Meldung mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern dürften. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren gem. § 102 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasse. Jedoch hätten die im EU-Ausland ansässigen Mandanten durch die Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber den Rechtsanwälten in deren Offenlegung in der Zusammenfassenden Meldung eingewilligt. Nach Ansicht des BGH ergebe sich dies aus dem EU-weit harmonisierten System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen. Ob § 18a UStG die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise ohnehin einschränkt, konnte nach Auffassung des BFH offen bleiben.

Weitere Einzelheiten erhalten Sie hier