Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes zu den Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für November 2020

Wir weisen hin auf das Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes zu den Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat November 2020.

Voraussetzung ist nach Auskunft des BFB , dass vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen. Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sogenannten Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.