Kosten für Zivilprozess steuerlich absetzbar

Bürgerinnen und Bürger, die einen Rechtsstreit vor einem deutschen Zivilgericht verloren haben, können sich freuen: Zumindest die Kosten des Rechtsstreits können sie künftig als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen. Möglich macht das ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs, in welchem die Münchener Richter ihre bisherige Rechtsprechung aufgeben, wonach die Kosten für einen Prozess nur dann von der Steuer abgesetzt werden konnten, wenn es sich um existenziell wichtige Bereiche oder den „Kernbereich menschlichen Lebens“ handelte, wie es formelhaft in den Urteilen hieß.

„Mit dieser restriktiven Rechtsprechung ist jetzt Schluss. Die Bundesfinanzrichter haben endlich eingesehen, dass die Bundesbürger im Falle eines Streits Rechtsfrieden verbindlich nur bei den Gerichten erlangen können. Aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols können etwa offene Forderungen nur aufgrund eines Urteils vollstreckt werden“, erklärt Rechtsanwalt ... von der RAK ... die Entscheidungsgründe des Gerichts. Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind damit die gesetzlichen Gebühren für Anwalts-, Gerichts- oder Sachverständigenkosten, soweit diese nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen wurden.

Außerdem räumen die Bundesfinanzrichter ein, dass es für den Bürger häufig sehr schwer sei, vorherzusagen, wie ein Zivilprozess ausgeht. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist „riskant“. Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an“, betonen die Bundesfinanzrichter.

„Doch der Staat wird auch künftig nicht alle Prozesskosten anerkennen. Die Prozessführung muss nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei“, erläutert Rechtsanwalt ... Diese Voraussetzungen muss jetzt das Finanzgericht Köln prüfen. Dort nahm nämlich der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall seinen Ausgang. Eine Frau war Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machten die Kläger die Prozesskosten von 9.906 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, weil Krankentagegeld regelmäßig steuerfrei sei und der Prozess somit nicht der Erzielung steuerbarer Einnahmen gedient habe.

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