Umfassende Neuerungen im anwaltlichen Gesellschaftsrecht

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Es beinhaltet neben verschiedenen berufsrechtlichen Neuregelungen auch erhebliche Änderungen im anwaltlichen Gesellschaftsrecht und weitet die Möglichkeiten beruf­licher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer freier Berufe aus. Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird zur zentralen Organisationsform. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften wird eingeführt, daneben bleibt aber das obligatorische beA jeder einzelnen in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwältin bzw. jedes dort tätigen Rechtsanwalts bestehen.

Zukünftig ist der berufliche Zusammenschluss in sämtlichen Rechtsformen nach deutschem Recht einschließlich der bislang ausgeschlossenen Handelsgesellschaften (KG, OHG) sowie in allen Rechtsformen europäischer Gesellschaften und solcher Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind, gestattet (§ 59b Abs. 2 BRAO n.F.). Da § 59i BRAO n.F. auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Berufsausübungs­gesellschaften und damit mehrstöckige Gesellschaften erlaubt, ist künftig auch die Rechtsanwalts GmbH & Co.KG möglich.

Bereits vor dem 1. August 2022 zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften genießen Bestandsschutz und gelten als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach § 59f Abs. 1 BRAO n.F. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ nach § 59p BRAO n.F. nur von solchen Berufs­ausübungsgesellschaften geführt werden darf, bei denen Rechtsanwälte die Stimm­rechtsmehrheit innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäfts­führungsorgans Rechtsanwälte sind. Diejenigen Rechtsanwaltsgesellschaften alten Rechts, bei denen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zutreffen, werden als Berufsausübungsgesellschaften fortgesetzt. Sie dürfen sich – im Einzelfall entgegen ihrer bisherigen Firmierung – nicht mehr als Rechtsanwaltsgesellschaft bezeichnen. 

Im Gegensatz zu den Bestandsgesellschaften, die keiner erneuten Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer bedürfen, müssen die nunmehr nach § 59f Abs. 1 BRAO n.F. zulassungsbedürftigen Gesellschaften, insbesondere die Partnerschafts­gesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, bis zum 1. November 2022 die Zulassung beantragen, wobei sie bis zur Bescheidung durch die Rechtsanwalts­kammer vorläufig beratungs- und vertretungsberechtigt sind.

Nicht zulassungsbedürftig sind weiterhin die Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung, also die klassische Sozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Partnerschaftsgesellschaft (ohne Haftungs­beschränkung). Diese können nunmehr die Zulassung beantragen, etwa, weil sie als Gesellschaft im BRAV verzeichnet sein möchten oder sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die Gesellschaft wünschen. Das obligatorische beA der einzelnen in der Gesellschaft organisierten Rechtsanwälte bleibt daneben aber bestehen. Wir bitten zu beachten, dass Ihr Verwaltungs- und Organisations­aufwand erheblich steigt, wenn Sie als nicht zulassungspflichtige Berufsausübungs­gesellschaften eine Zulassung anstreben, nur um ein beA für die Gesellschaft zu bekommen. Dieses müsste dann zusätzlich verwaltet werden.

Neu ist auch, dass zukünftig jede Berufsausübungsgesellschaft, unabhängig von ihrer Größe und Organisationsform, einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung bedarf, also etwa auch die Zwei-Mann-Sozietät (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Zu dem Thema Neue Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften hat die Bundes­rechtsanwaltskammer FAQs zusammengestellt, welche die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in ihren Kammer News vom 11.04.2022 veröffentlicht hat.

 

Das Antragsformular zur Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften gem. § 59f BRAO finden Sie hier.
Das Antragsformular auf Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften gem. § 207a BRAO finden Sie hier.

 

Die Zulassung selbst kann dann frühestens mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.08.2022 erfolgen.