AGH-Verfahren zum beA

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat die BRAK im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang frei zu schalten.

Die BRAK ist gesetzlich verpflichtet, für alle im Anwaltsverzeichnis gem. § 31 BRAO eingetragenen Personen ein beA einzurichten. Die Postfächer werden in einem automatischen Prozess auf Grundlage der Eintragungen im Anwaltsverzeichnis generiert und bei Erlöschen der Zulassung deaktiviert. Eine technische Möglichkeit, einzelne Postfächer von der Empfangsbereitschaft auszunehmen, besteht systembedingt nicht. Die BRAK wird bis zum Abschluss des - in einem Fall bereits eingeleiteten - Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen - auch wenn die Postfächer ab dem 29. September 2016 empfangsbereit zur Verfügung stehen können.

Über den geplanten Start des beA ab dem 29. September 2016 hat die BRAK alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit einem Schreiben des Präsidenten vom 06.06.2016 informiert. Von der Entscheidung des AGH Berlin hat die BRAK erst danach am 08.06.2016 Kenntnis erhalten. Wegen der unterschiedlichen Postlaufzeiten haben noch nicht alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihr Schreiben erhalten, das ihnen jedoch in den nächsten Tagen zugehen sollte. Die BRAK bittet darum, das Schreiben sorgfältig aufzubewahren, da darin die Antragsnummer für die Bestellung der beA-Karte und die Postfachnummer (SAFE-ID) enthalten sind, die insbesondere im Fall eines Kammerwechsels seit August 2015 relevant ist.

Sobald es Neuigkeiten zu den Verfahren und zum beA-Start gibt, wird die BRAK hierüber umgehend informieren.

Weiterführende Links:

Presseerklärung der BRAK vom 09.06.2016

Schreiben des Präsidenten vom 06.06.2016

Webseite zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)