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Als Abmahnung "verpackte" E-Mail mit Schadsoftware-Attachment (zip-Archiv)
An die Bundesrechtsanwaltskammer wurde eine E-Mail versandt, die eine angebliche Informationspflichtverletzung nach Art. 13 DSGVO abmahnt.
Die E-Mail ist mit einer TXT-Datei versehen sowie mit einem ZIP-Archiv. Eine Internet-Recherche ergab, dass weder die genannte E-Mail-Adresse noch die entsprechende Kanzlei noch der Unterzeichner der E-Mail existieren. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die E-Mail zur Versendung von Viren- oder Schadsoftware mittels des genannten ZIP-Archivs dienen soll.
Die E-Mail wird hoffentlich durch die Spam-Einstellungen des jeweiligen Computers regelmäßig aussortiert werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Gefahr hoch, hierauf "hereinzufallen" und insbesondere das ZIP-Archiv zu öffnen, da einige deutsche Gerichte jüngst die Zulässigkeit von Abmahnungen nach § 3a UWG bei Verstößen gegen die DSGVO auch durch Private für zulässig erklärt haben. Zum Meinungsstand verweisen wir auf die Urteilsanmerkung des Kollegen Dr. Hendrik Schöttle im aktuellen Heft der BRAK-Mitteilungen 6/2018 auf Seite 315 f.
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