Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in der Arbeitsgerichtsbarkeit ab dem 01.01.2020 in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein wird von der Möglichkeit des Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Gebrauch machen und die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für professionelle Einreicher in der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den 01.01.2020 vorziehen. Weitere Informationen erhalten Sie hier