Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Seit dem 3. August 2020 stehen die Anträge und Bescheinigungen zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ auf dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit zum Abruf bereit.

Wir verweisen auf die Förderrichtlinie, die mit Wirkung zum 1.08.2020 in Kraft getreten ist sowie die entsprechenden Links zu den Anträgen auf Ausbildungsprämie-plus, Zuschuss zur Ausbildungsvergütung und auf Übernahmeprämie sowie die Bescheinigungen zur Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie-plus, Zuschuss zur Ausbildungsvergütung und Übernahmeprämie.

Ergänzend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen, folgende konkretisierenden Informationen:

· Für eine Förderung relevant ist der Beginn der Ausbildung. Dieser muss zwischen dem 01.08.2020 und Mitte Februar 2021 liegen. Der Zeitpunkt, zu dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde, ist für die Förderung nicht relevant.

· Eine Förderung kann erfolgen, wenn die Probezeit durch den Auszubildenden erfolgreich bestanden wurde.

· Übernahmeprämie: Es können ausschließlich Auszubildende aus Insolvenzbetrieben gefördert werden. Die Förderung eines Auszubildenden im Rahmen der Übernahmeprämie ist nicht möglich, wenn der vorherige Ausbildungsbetrieb stillgelegt wurde. Insolvenzbetrieb und neuer Ausbildungsbetrieb müssen beides Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitern (KMU) sein.

· Die Richtlinie gibt unter 2.7 vor, dass eine parallele Förderung von Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus und Übernahmeprämie nicht möglich ist. Eine parallele Förderung des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung und einer Ausbildungsprämie oder einer Ausbildungsprämie plus oder einer Übernahmeprämie ist laut Förderrichtlinie jedoch nicht ausgeschlossen.

· Es besteht keine Fördermöglichkeit von Umschülern nach dem Förderprogramm Ausbildungsplätze sichern.

· Die Antragstellung durch den Arbeitgeber erfolgt im Bezirk des Firmensitzes.

· Die Bescheinigungen der Kammern sind zwischen dem BMAS, der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und den Dachverbänden der Kammern auf Bundesebene abgestimmt und gelten daher bundesweit.

· Anträge und Bescheinigungen senden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gerne in digitaler Form an das virtuelle Postfach des Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur ihres Betriebssitzes.