Aufnahme ausländischer Anwälte

Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union und der WTO können auf Antrag in die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main aufgenommen werden, wenn sie ihren Beruf im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ausüben.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die englische Übersetzung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) aktualisiert. Diese wird hiermit den europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt.


Für Rechtsanwälte aus anderen EU-Staaten, aus Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer dürfen sie in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates tätig werden. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie deutsche Rechtsanwälte.  

Für die Aufnahme ist aktuell eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 220,00 € zu entrichten.

 

Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der WTO, der Russischen Föderation oder Serbien haben auf Antrag ebenfalls die Möglichkeit, in die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main aufgenommen zu werden. Für diese Anwälte gelten die Bestimmungen der §§ 206 f. BRAO. Nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sind sie befugt, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates im Recht ihres Herkunftsstaates und im Völkerrecht rechtsbesorgend tätig zu werden.

Für die Aufnahme ist aktuell eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 220,00 € zu entrichten.

 

Europäische Rechtsanwälte, die bereits Mitglied einer anderen deutschen Rechtsanwaltskammer sind und ihren Kanzleisitz in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main verlegen, werden auf Antrag nach §§ 4 Abs. 1 EuRAG, 27 Abs. 3 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main aufgenommen. 

Die Gebühr für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main nach Kanzleisitzverlegung beträgt aktuell 100,00 €.

 

Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist, kann nach §§ 6 bis 36 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Die sogenannte Eingliederung oder Integration europäischer Rechtsanwälte richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 11, 12 EuRAG.

Für die Zulassung ist aktuell eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 220,00 € zu entrichten.