BAMF: Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit seine Allgemeine Prozesserklärung vom 27.06.2017 (234-7604/1.17) widerrufen.

In zeitlicher Hinsicht entfällt die Allgemeine Prozesserklärung für alle ab dem 01.01.2021 neu eingegangenen Verfahren. Um Klarheit für die Rechtspraxis zu schaffen, gilt sie weiter für bis dahin anhängig gewordene Verfahren mit Ausnahme des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und der Zustimmung zur Erledigung der Hauptsache, soweit noch keine prozessuale Gestaltungswirkung eingetreten ist.

Das Bundesamt trägt damit insgesamt seiner erklärten Absicht nach einer zielgerichteten und aktiven Prozessführung Rechnung. Außerdem ist die Grundlage für die Allgemeine Prozesserklärung 2017 u. a. mit der besseren Personalausstattung der prozessführenden Außenstellen entfallen.

Der mit der Aufhebung verbundene Wegfall genereller Prozesserklärungen hat auch Einfluss auf künftige Klageerwiderungen des Bundesamtes. Prozesserklärungen wird das Bundesamt nunmehr mittels individualisierbarer Standardklageerwiderungen abgeben, sofern im Einzelfall keine Gründe vorliegen, hiervon abzuweichen.

Mit Hilfe der individualisierbaren Standardklageerwiderung werden verschiedene Möglichkeiten von umfassenden Prozesserklärungen optional aufgeführt, auch um auf regionale Besonderheiten einzugehen. So kann einzelfallbezogen durch Ankreuzen ausgewählt werden, sofern eine entsprechende Erklärung abgegeben werden soll. Dies alles dient der Übersichtlichkeit und ist im Sinne eines einheitlichen Auftretens.

Im Einzelnen handelt es sich um den Verzicht auf:

-     Stellungnahme vor der Verweisung an das zuständige Gericht,
-     Übersendung von Anträgen auf PKH gegen Empfangsbekenntnis,
-     Ladung gegen Empfangsbekenntnis,
-     Einhaltung der Ladungsfrist,
-     Anhörung vor Übertragung der Entscheidung auf Einzelrichter, gemäß § 76 Abs. 1 AsylG,
-     Übersendung der gerichtlichen Erkenntnismittellisten und
-     die Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO vor Erlass eines klageabweisenden Gerichtsbescheides,

ferner um

-    das Einverständnis mit Entscheidung durch Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO und
-    die Einwilligung in Klagerücknahme auch nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung.

Ein Muster einer solchen Standardklageerwiderung finden Sie hier