Zweigstelle und weitere Kanzlei

Rechtsanwälte müssen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglieder sie sind, grundsätzlich eine Kanzlei einrichten und unterhalten (§ 27 Abs.1 BRAO).

Nach § 27 Abs.2 BRAO besteht die Möglichkeit, neben der (Zulassungs-) Kanzlei eine oder mehrere Zweigstellen und / oder eine oder mehrere weitere Kanzleien zu errichten. Eine Zweigstelle ist ein weiterer, von der Zulassungskanzlei abhängiger und an diese angegliederter Standort (Beispiel: ein Einzelanwalt unterhält ein weiteres Büro). Eine weitere Kanzlei ist ein zusätzlicher Standort, der einer von der Zulassungskanzlei rechtlich unabhängigen anwaltlichen Berufsausübung dient (Beispiel: ein Rechtsanwalt gehört mehreren Sozietäten an). Dementsprechend wird für eine Zweigstelle kein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet, für jede weitere Kanzlei wird hingegen nach § 31 a) Abs. 7 BRAO zwingend ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet. Die Zweigstelle führt grundsätzlich denselben Kanzleinamen wie die Zulassungskanzlei (§ 9 BORA), während sich der Name der weiteren Kanzlei vom Namen anderer für diese Person  eingetragenen Kanzleien unterscheiden muss (§2 Abs.4 S.4 RAVPV).   

Zweigstellen und weitere Kanzleien unterliegen den gleichen sachlichen, personellen und organisatorischen Mindestanforderungen wie die Zulassungskanzlei (§§ 27 BRAO, 5 BORA).