Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, beschlossen in der Kammerversammlung vom 12. Juli 1969, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 2. November 2018 auf Grundlage von § 89 Abs. 3 BRAO [1]

  

I. Geschäftsjahr  

Das Geschäftsjahr und das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

  

II. Kammerversammlung  

1. Ordentliche Kammerversammlung  

a)    In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kammerversammlung statt. Die ordentliche Kammerversammlung soll nach Möglichkeit im November eines jeden Jahres, spätestens aber bis 28. Februar des nächsten Jahres stattfinden.

b)    Die Kammerversammlung soll am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden. Auf Beschluss des Vorstandes kann sie an einem anderen Ort des Kammerbezirks abgehalten werden.

c)    Der Präsident beruft die Kammerversammlung schriftlich, über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder durch öffentliche Einladung in den Kammermitteilungen (Kammer Aktuell) mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt am 3. Tag nach Absendung der Einladung. Er kündigt den Termin der Kammerversammlung in derselben Form oder auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer spätestens drei Monate vor dem Termin der Kammerversammlung an.

d)    Der Präsident setzt die Tagesordnung der Kammerversammlung fest. Vorschläge für die Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung sind bis spätestens zwei Monate vor der Versammlung schriftlich anzuzeigen. Von mindestens 20 Mitgliedern unterzeichnete Vorschläge müssen, andere können in die Tagesordnung aufgenommen werden.

e)    Die Kammerversammlungen sind nicht öffentlich. Den Angestellten der Rechtsanwaltskammer kann der Versammlungsleiter die Anwesenheit gestatten. Außerdem kann der Versammlungsleiter die Anwesenheit von Gästen zulassen, wenn die Kammerversammlung nicht widerspricht.

  

2. Außerordentliche Kammerversammlung  

a)     Außerordentliche Kammerversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn 5 % der Mitglieder (Stand 31. Dezember des vergangenen Jahres) es gemäß § 85 Abs. 2 BRAO unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich beantragen.

b)    Im Übrigen gelten für die außerordentlichen Kammerversammlungen die Vorschriften für die ordentliche Kammerversammlung mit Ausnahme von II 1. c) Satz 3 und II 1. d) Satz 2 und 3 sowie mit der Maßgabe, dass die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden kann.

  

3. Durchführung der Kammerversammlung  

a)    Die Kammerversammlung ist beschlussunfähig, wenn weniger als 50 Kammermitglieder anwesend sind und die Beschlussunfähigkeit in der Versammlung gerügt wird. In diesem Fall ist eine neue Kammerversammlung einzuberufen, bei der die Einladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden kann; diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird.

b)    Die Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Jeder Teilnehmer hat den Nachweis seiner Kammerzugehörigkeit zu führen und ist in die Anwesenheitsliste einzutragen.

c)    Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Präsidiums, im Falle der Verhinderung des gesamten Präsidiums das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Vorstands, führt den Vorsitz in der Kammerversammlung.

d)    Beschlüsse können nur über Punkte der Tagesordnung gefasst werden.

e)    Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er erteilt und entzieht das Wort und kann einen Redner zur Ordnung rufen. Gegen die Entziehung des Wortes steht dem Betroffenen der sofortige Einspruch an die Kammerversammlung zu, die darüber anschließend ohne Erörterung beschließt.

f)     Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit zu erteilen.
Die Kammerversammlung kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes den Schluss der Aussprache über einen Gegenstand beschließen. In diesem Fall erhalten nur noch der Antragsteller und ein etwaiger Berichterstatter das Wort.

g)    Nach Schluss der Aussprache stellt der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt zur Abstimmung, gegebenenfalls sämtliche dazu gestellte Anträge. Über die Reihenfolge der zur Abstimmung gestellten Anträge entscheidet der Vorsitzende. Vor der Abstimmung ist der schriftlich niedergelegte, vom Antragsteller unterzeichnete Antrag vom Vorsitzenden zu verlesen, wenn die Kammerversammlung hierauf nicht verzichtet.

h)   Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Auf Antrag hat die Abstimmung schriftlich und geheim stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Kammermitglieder diesem Antrag zustimmt. Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (50 % + 1 der abgegebenen – nicht der anwesenden – Stimmen) gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Geschäftsordnung eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen zählen nicht als Stimmabgabe.  

i)     Das Abstimmungsergebnis wird von dem Vorsitzenden festgestellt. Der Vorsitzende kann Stimmzähler bestellen.

j)     Über den Verlauf der Kammerversammlung, insbesondere über die in ihr gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Ist der Schriftführer verhindert, wird er durch das an Lebensjahren jüngste anwesende Mitglied des Präsidiums vertreten.

 

III. Zusammensetzung und Wahl des Vorstands  

1.     Der Vorstand besteht aus 37 Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine andere Zahl der Vorstandsmitglieder festsetzen. Solange der Vorstand aus 37 Mitgliedern besteht, gehören
6 Mitglieder dem Landgerichtsbezirk Darmstadt,
4 Mitglieder dem Landgerichtsbezirk Wiesbaden,
3 Mitglieder dem Landgerichtsbezirk Gießen,
je 2 Mitglieder den Landgerichtsbezirken Hanau und Limburg,
und 20 Mitglieder dem Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main an.

Bei einer Änderung der Zahl der Vorstandsmitglieder oder der Landgerichtsbezirke ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein angemessenes Verhältnis hinsichtlich der Vertretung der einzelnen Landgerichtsbezirke gewahrt wird. Jeder Landgerichtsbezirk soll mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten sein. 

2.     Die Wahl des Vorstands erfolgt nach der „Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main“ vom 02.11.2018. 

3.     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird es für den Rest seiner Amtszeit durch das Nachrücken des mit der höchsten Stimmenzahl bei der letzten Wahl nicht gewählten Bewerbers aus dem entsprechenden Landgerichtsbezirk ersetzt, der dort noch seinen Kanzleisitz hat. Gibt es keinen Bewerber nach S.1, so entscheidet der Vorstand, ob eine Nachwahl stattfindet. § 69 Abs.3 BRAO bleibt unberührt.   


IV. Haushalt und Rechnungsprüfung  

Die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer, sowie über die Verwaltung des Vermögens wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgeprüft, die die Kammerversammlung – zugleich mit Vertretern für den Fall der Verhinderung – jeweils für das laufende Geschäftsjahr wählt.

Der Bericht der Prüfer wird der Kammerversammlung zwecks Beschlussfassung gemäß § 89 Abs. 2 Ziff. 6 BRAO erstattet. 

Wenn die Kammerversammlung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht stattfindet, ist der Schatzmeister ermächtigt, bis zur Feststellung des Haushaltsplans durch die Kammerversammlung die notwendigen Ausgaben bis zur Höhe der für das Vorjahr bewilligten Mittel zu leisten und dabei notfalls das Vermögen der Kammer anzugreifen.  

 

V. Bildung von Abteilungen  

Der Vorstand ist berechtigt, gemäß § 77 BRAO Abteilungen zur selbstständigen Führung von Vorstandsgeschäften zu bilden.    

 

VI. Einsichtnahme in Protokolle  

Jedes Kammermitglied ist berechtigt, die Protokolle über die Kammerversammlungen auf der Geschäftsstelle der Kammer einzusehen.  

 

VII. Inkrafttreten der Geschäftsordnung  

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in der Kammerversammlung in Kraft und wird im Justizministerialblatt für Hessen und in den Kammermitteilungen (Kammer Aktuell) veröffentlicht.   

 

VIII.  Beschlüsse der Kammerversammlung werden in den Kammermitteilungen (Kammer Aktuell) veröffentlicht.

         

Frankfurt am Main, den 2. November 2018    

 

(Dr. Griem)

Präsident der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main  


[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.