Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist ein sicheres System zur elektronischen Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Nach § 31a Abs. 6 BRAO ist jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt seit dem 01.01.2018 zur passiven Nutzung verpflichtet. Dies bedeutet, dass die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten und Zustellungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen sind.

Die Pflicht, aktiv am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen und den Gerichten nur noch auf elektronischem Wege Dokumente zuzusenden, gilt spätestens ab dem 01.01.2022. Im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV-FördG) befindet sich eine Option für die Länder, den Zeitpunkt der aktiven Nutzungspflicht ganz oder teilweise auf den 01.01.2020 oder 01.01.2021 vorzuziehen (Art. 24 Abs. 2). Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten der BRAK.

Über aktuelle Entwicklungen in Hessen werden wir über unseren Internetauftritt und per Newsletter informieren.

Eine ausführliche Anleitung und weitere Informationen rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach finden Sie auf der Internetseite https://bea.brak.de/.

Seit dem 02.06.2020 ist das beA-Service Desk, die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das beA, unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Telefon: 030-21787017
E-Mail: servicedesk@beasupport.de
Service-Portal: portal.beasupport.de

 Die Rechtsanwaltskammer weist auf den Supportwegweiser der BRAK hin, da eine Auswertung von Serviceanfragen in der Vergangenheit gezeigt hat, dass häufig der falsche Ansprechpartner adressiert wird.

Aktuelle Informationen erhalten Sie hier

Die aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr wird für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen zum
1. Januar 2022 eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Verpflichtung, den Gerichten Dokumente ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

Bereits seit dem 01. Januar 2018 gilt die sogenannte „passive Nutzungspflicht“. Demnach sind Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, als Inhaber/in eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die für die Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

Zur Information hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) einen Flyer erstellt. Dieser Flyer gibt einen Überblick, welches Zubehör für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in jedem Fall benötigt wird und wie das beA-Postfach erstmals in Betrieb genommen werden kann. (Stand 6/2021)

Um der passiven Nutzungspflicht zu entsprechen und für die aktive Nutzungspflicht gerüstet zu sein, bitten wir alle Mitglieder, die beA-Erstregistrierung ggf. zeitnah nachzuholen.

 

Die Bundesnotarkammer informierte die regionalen Rechtsanwaltskammern darüber, dass bisher nur ca. 56 % der Inhaberinnen und Inhaber einer Signaturkarte einen Fernsignaturantrag gestellt haben. Für 25 % der eingegangenen Anträge konnte bislang kein Signaturzertifikat erstellt werden. Dies liegt daran, dass ein großer Anteil derzeit nicht prüfungsreif ist, da seitens der Karteninhaberinnen und -inhaber Dokumente (Ausweisdokumente, Promotionsurkunden, Identifizierungen bei Namensänderungen etc.) fehlen.

Die Bundesnotarkammer ist aktuell dabei, diese Fälle zu analysieren und zu prüfen, ob es noch Möglichkeiten gibt, eine vereinfachte Prüfung durchzuführen. Gleichwohl bleibt es dabei, dass auch die Anzahl der Fernsignaturanträge weit hinter der bisherigen Zahl der Signaturkarten zurückbleibt.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat daher im beA-Newsletter 11/2022 vom 22. Dezember 2022 noch einmal auf den Link und die wichtigen Informationen zur Beantragung der Fernsignatur hingewiesen und alternativ auf die Möglichkeit der Nutzung von kartengebundenen Signaturverfahren anderer Hersteller aufmerksam gemacht.

Selbstverständlich ist es auch weiterhin möglich, den sicheren Übermittlungsweg zur wirksamen Einreichung von elektronischen Dokumenten zu nutzen. Dafür ist keine qualifizierte elektronische Signatur, sondern nur die höchstpersönliche Anmeldung und Versendung des elektronischen Dokuments erforderlich.

Die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Beantragung der Fernsignatur finden Sie hier.

Alle Informationen der Bundesnotarkammer zum Thema Kartentausch finden Sie hier.

Bitte beachten Sie dort vor allem auch den Abschnitt „Wichtige Informationen“.

Insbesondere weist die Zertifizierungsstelle darauf hin, dass für die Erstellung eines Fernsignaturzertifikats ein aktuelles Ausweisdokument erforderlich ist. Falls Nutzerinnen und Nutzer seit Ausstellung des letzten Zertifikats einen Personalausweis erhalten haben, können sie diesen über die eID-Funktionalität ihres Ausweises auslesen lassen. Es ist dann keine Zusendung einer Ausweiskopie an die Zertifizierungsstelle notwendig und der Antrag kann schneller bearbeitet werden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist nach einem intensiven Austausch mit der Bundesnotarkammer darauf hin, dass bis zum 10.11.2022 alle rund 183.000 beA-Austauschkarten produziert und an die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis hinterlegten Adressen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versandt wurden. Allerdings konnten aufgrund fehlender Bestätigungen für rund 35.000 Karten noch keine PIN-Brief versandt werden.

Um bis zum Jahresende auch die weiteren Schritte erfolgreich durchführen zu können, sind insbesondere die in dem hier verlinkten Dokument beschriebenen Schritte zu beachten.

Neu gegenüber den bisherigen Schritt-für-Schritt-Anleitungen ist, dass die BNotK eine Möglichkeit zur Verfügung stellt, die E-Mail-Adresse, an die der Bestätigungslink versandt wird, selbst zu überprüfen und zu aktualisieren. Auch eine Änderung des Rechnungsadresse für die beA-Karte ist hier möglich.

In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass einige Bestätigungslinks entweder nicht mehr funktionieren oder von vornherein fehlerhaft waren. Die Bundesnotarkammer verschickt in den kommenden Tagen an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die den Erhalt ihrer Karte noch nicht bestätigt haben, neue Links zur Bestätigung des Kartenerhalts. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ihrerseits nichts weiter veranlassen. Den Link erhalten sie unaufgefordert.
Zur beschleunigten Bearbeitung der Anträge auf Fernsignatur ist es sinnvoll, wenn eine aktuelles Ausweisdokument angefordert wird, dieses möglichst nicht per Post zu übersenden, sondern bevorzugt die Möglichkeit des Auslesens der eID aus dem Personalausweis zu nutzen, alternativ den Upload einer qualifiziert elektronisch signierten Ausweiskopie vorzunehmen.

In der neuen beA-Version 3.16, die voraussichtlich am 01.12.2022 in Betrieb genommen werden wird, wird außerdem bei jeder Anmeldung in der Webanwendung eine Prüfung stattfinden, ob eine alte oder neue Karte verwendet wird. Inhaberinnen und Inhaber alter Karten werden durch ein Warnfenster darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre neue Karte im System hinterlegen müssen.

Für alle Anfragen bittet die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer das Kontaktformular, das die strukturierte Aufbereitung der Anfrage ermöglicht und damit für eine Beschleunigung der Bearbeitung sort, zu verwenden.

Der FFi-Verlag hat die Fachinfo-Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“ veröffentlicht. Zur Vorbereitung auf die aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022 erläutert beA-Expertin Ilona Cosack in zehn Kapiteln den effektiven und gleichzeitig rechtskonformen Umgang mit dem Postfach; im Einzelnen:

  • Technische Voraussetzungen
  • Empfangen und Versenden von Nachrichten
  • Elektronische Empfangsbekenntnisse und Signaturen
  • Nachrichtenexport
  • Rechtevergabe für Mitarbeitende und Vertretung
  • Vorgehen bei technischen Problemen

Die Fachinfo-Broschüre steht hier zum Download bereit.