Geldwäsche

Mit dem 1. Januar 2020 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es ersetzt die Vorfassung, die vom 26. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2019 Geltung hatte. Mit diesem Gesetz wird der risikobasierte Ansatz, der bereits wesentliches Merkmal der Vorfassung war, noch einmal erweitert. Dies führt zu Verschärfungen u.a. durch die Erweiterung des Kreises der Verpflichteten, denen gesteigerte Sorgfaltspflichten aufgebürdet werden. Dies betrifft vornehmlich den Immobilienbereich. Als neues Verpflichtetenkriterium für die Rechtsanwälte ist u.a. die "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen" aufgenommen. Der Zugang zum Transparenzregister ist nunmehr öffentlich.

Entsprechend unserem gesetzlichen Auftrag nach § 51 Abs.  8 GwG haben wir Auslegungs- und Anwendungshinweise erlassen, die regelmäßig aktualisiert werden.

Die Anordnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs.3 Satz 1 GwG nebst Erläuterungen und ein Formular zur Anzeige eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters finden Sie hier ebenfalls.

Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz werden durch die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) analysiert. Auf deren Website finden Sie auch die Drittländer mit hohem Risiko und eine Datenbank der sanktionierten Personen, Gruppen und Organisationen, die sämtliche Sanktions-Verordnungen der EU berücksichtigt.

 

erforderliche goAML-Registrierung für Verpflichtete nach dem GwG

Für verpflichtete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes besteht - unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung - spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU. Weitere Informationen finden Sie hier.

Über eine entsprechende Registrierung erhalten Sie auch Zugang zu durch die FIU erstellten Typologien der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ein - in erster Linie für den Finanzsektor relevantes - Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen.

 

Nichtbeanstandungserlass des BMF für anwaltliche Sammelanderkonten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erfreulicherweise per Erlass festgelegt, dass das Bundeszentralamt für Steuern Verstöße gegen Meldepflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard bzw. dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) vorerst nicht zu verfolgen bzw. zu ahnden hat, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegen dem BMF-Schreiben als ausgenommene Konten behandelt werden. Der Erlass gilt zunächst bis zum 30.06.2023.

 

Nationale Risikoanalyse durch BMF

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22.10.2019 die erste Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Die Nationale Risikoanalyse ist ein Kernbestandteil des risikobasierten Ansatzes der Financial Action Task Force (FATF) sowie der vierten EU-Geldwäscherichtlinie. Sie analysiert die Stärken und Schwächen in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland und trägt dazu bei, das nationale Risikobewusstsein weiter zu schärfen. Die Nationale Risikoanalyse liefert den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes wichtige Hinweise für die Erstellung der eigenen Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG. Diese finden Sie hier.

 

Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien

Nach § 43 Abs.6 GwG können durch Rechtsverordnung Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmt werden, die von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nummer 10 und 12 - also u.a. von Rechtsanwälten - stets nach § 43 Abs. 1 GwG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit: www.zoll.de/DE/FIU/fiu_node.html) zu melden sind. Die auf dieser Grundlage erlassene Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien vom 20.8.2020 bestimmt in §§ 3 bis 6 zu meldende Sachverhalte bei Immobilien-Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG, begründet allerdings keine eigenständigen Pflichten zur Ermittlung von Tatsachen, die eine Meldepflicht begründen können (§ 1 S.2 der Verordnung). Die Meldepflichten ergeben sich aus einem Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten (§ 3), aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten (§ 4), aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung (§ 5) und aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (§ 6). Liegen Tatsachen vor, welche die normierten Verdachtsanzeichen entkräften, entfällt eine Meldepflicht, die Tatsachen sind jedoch zu dokumentieren (§ 7). Die Verordnung finden Sie hier.  

 

Hinweisgebersystem / "Whistleblower"

Nach § 53 Abs.1 GwG sind die Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden zur Einrichtung eines Systems zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG verpflichtet. Dabei muss es möglich sein, Hinweise auch anonym abgeben zu können. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat deshalb ein zertifiziertes internetbasiertes und standardisiertes Hinweisgebersystem eingerichtet, das höchstmögliche Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet, d.h. weder Zugriff durch die Anbieter selbst noch durch Externe ermöglicht, eine sichere Verbindung aufweist und die Inhalte verschlüsselt. Damit bietet die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Rechtsanwälten, Mandanten, Kanzleimitarbeitern und Dritten einen vertraulichen – und optional anonymen – Kommunikationskanal. Die Gewährleistung der Anonymität durch dieses System ist durch unabhängige Stellen zertifiziert. Eine Rückverfolgung zum Hinweisgeber ist unmöglich, solange dieser selbst keine Daten eingibt, die Rückschlüsse auf seine Person zulässt. Darüber hinaus können Hinweise nach wie vor auch über die „klassischen“ Wege wie Post, Fax, E-Mail oder Telefon bei uns eingereicht werden.

Auch wenn Hinweisgeber ihre Identität zu erkennen geben, sollen sie sicher sein, dass ihnen aus der Meldung bei der Rechtsanwaltskammer keine Nachteile entstehen. Die Rechtsanwaltskammer darf die Identität eines Hinweisgebers nach § 53 Abs.3 GwG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Nach § 53 Abs.3 Satz 3 GwG darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten allerdings im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes weitergeben. Gerichte haben auch die Möglichkeit, die Offenlegung personenbezogener Daten anzuordnen. Zudem dürfen Beschäftigte bei beaufsichtigten Rechtsanwälten oder Unternehmen, die der Rechtsanwaltskammer entsprechende Hinweise geben, dafür weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden und sind auch nicht schadensersatzpflichtig, wenn nicht der Hinweis vorsätzlich unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist (§ 53 Abs.5 GwG).

Zum Hinweisgebersystem gelangen Sie hier.

  • Burmeister/Uwer, Erneute Verschärfung des Geldwäschegesetzes, AnwBl. Online 2020, 832
  • BRAK-Magazin, Ausgabe 6/2017, S. 4
  • Yoo Jin Kim, Das neue Geldwäschegesetz (GWG), ZWH 2017, 365
  • Schiffer/Schürmann, Transparenzregister und Stiftungen - Normadressaten der Melde und Eintragungspflichten, jeweils m.w. Nachweisen
  • Mohamed, Aktien und Aktienrepräsentanz im Zuge des Transparenzregisters (?), ZIS 45/2017, 2133
  • Kotzenberg/Lorenz, Das Transparenzregister kommt, NJW 34/2017, 2433
  • Birkefeld/Schäfer, Die neue Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG - "Prozente, Prozente, Prozente!" und am Ende haftet der Geschäftsführer?, BB 47/2017, 2755