Zulassung von Rechtsanwälten

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bei derjenigen Rechtsanwaltskammer zu beantragen, in deren Bezirk die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihre bzw. seine Kanzlei einrichtet. Die Einrichtung von Zweigstellen, auch im Bezirk anderer Rechtsanwaltskammern, ist möglich. Diese sind der Rechtsanwaltskammer und - sofern sie im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer eingerichtet werden - auch der dort zuständigen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt bei derjenigen Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sich die Hauptkanzlei befindet.

Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als niedergelassene Rechtsanwältin / niedergelassener Rechtsanwalt ist aktuell eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 220,00 € zu entrichten.

Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) und die Erstreckung der Zulassung ist eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 300,00 € zu entrichten.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde. Dies erfolgt im Rahmen der Vereidigung, die in aller Regel wöchentlich in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main stattfindet und von einem Vorstandsmitglied durchgeführt wird.

Erst nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ausgeübt werden.

Aktuelles zum Syndikusanwalt

Rechtsauffassung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zu den sogenannten Altsyndici in berufsrechtlicher Hinsicht  Mehr

Aktuelle Hinweise zu den Erstreckungsanträgen

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19, ist eine Erstreckung der bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt auf eine neue Tätigkeit im Falle des Arbeitgeberwechsels nicht mehr möglich. Erforderlich ist nunmehr der Widerruf der bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt für die beendete Tätigkeit und die Erteilung einer neuen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt für die sodann aufgenommene Tätigkeit. Dies gilt entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main auch bei einer lückenlosen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt, sofern es zu einem Arbeitgeberwechsel kommt. Zur Vereinfachung der Abläufe wird empfohlen, die Rechtsanwaltskammer möglichst frühzeitig über einen anstehenden Arbeitgeberwechsel zu informieren und einen Verzicht auf die bestehende Zulassung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt für die beendete Tätigkeit, vorzugsweise verbunden mit einem Rechtsmittelverzicht, abzugeben. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erst mit der Bestandskraft der Widerrufsverfügung, die auf Ihren Verzicht folgt, geschlossen wird. Sollte die Tätigkeit früher enden, empfehlen sich Abreden mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber hinsichtlich der weiteren Kontrolle des beA bis zum bestandskräftigen Erlöschen Ihrer Syndikuszulassung, bspw. durch die Einräumung von Zugriffsrechten an einen anderen Mitarbeiter des Unternehmens.Für die neu aufgenommene Tätigkeit ist erneut die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt zu beantragen. Im Hinblick auf die Rückwirkungsfiktion des § 46 a Abs. 4 Nr. 2 BRAO ist darauf zu achten, dass der Zulassungsantrag für die neue Syndikustätigkeit spätestens mit Aufnahme dieser neuen Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskammer vorliegt.

Aufhebung der Altersgrenze

Der Hessische Landtag hat die Aufhebung der Altersgrenze in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung (Hess. RAVG) beschlossen. Die Änderung ist am 01.01.2018 in Kraft getreten und entfaltet ihre Wirkung rückwirkend zum 01.01.2016. 

Hierdurch werden auch Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt der Zulassung bei einer hessischen Rechtsanwaltskammer bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied im Versorgungswerk, wenn sie noch nicht die Altersgrenze der Altersrente erreicht haben. Ein Grund für die Aufhebung der Altersgrenze ist, dass es hierdurch Syndikusrechtsanwälten ermöglicht wird, rückwirkend Mitglied im Versorgungswerk zu werden und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu erhalten. 

Rechtsanwälte, die im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei einer hessischen Rechtsanwaltskammer erhalten haben und bereits das 45. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Zulassung vollendet hatten, konnte bislang keine Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründen. Dies erfolgt nun jedoch kraft Gesetzes rückwirkend ab der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Änderung des Hess. RAVG und die hiermit verbundene Satzungsänderung sieht allerdings für diese Fälle auch vor, eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen zu können, da auf den Bestand der bisherigen Rechtslage, nach der keine Mitgliedschaft begründet wurde, vertraut werden darf. 

Die Änderung des Hess. RAVG wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen im Rahmen des Elften Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Rechtsvorschriften am 11.10.2017 auf Seite 294 (Artikel 7) veröffentlicht. 

Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung ab dem 01.01.2018