Beitragsordnung 2024

a)    Der von jedem Mitglied zu zahlende Beitrag für das Geschäftsjahr 2024 beträgt:

-          260,00 Euro (Regelbeitrag),

für Mitglieder (natürliche Personen),

-          die ihre Erstzulassung beantragen, jeweils auf Antrag für das Jahr der Zulassung 200,00 Euro sowie                               für die beiden Folgejahre 200,00 Euro;

-          deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes nicht unerheblich eingeschränkt ist, auf Antrag und für            längstens drei Jahre ab Geburt 150,00 Euro. Der Antrag ist jedes Jahr bis zur Ausschlussfrist neu zu stellen;

-          die der RAK Frankfurt mindestens 10 Jahre angehören und vor Beginn des Geschäftsjahres das 70. Lebensjahr            vollendet haben: auf Antrag 200,00 Euro

-        die eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten auf Antrag 100,00 Euro

 

Ein Antrag nach Satz 1 ist bis zum 30. April 2024 (Ausschlussfrist) zu stellen. Eine Reduzierung des Beitrags ist nicht gleichzeitig für mehrere der vorgenannten Reduzierungsgründe möglich.

Der Beitrag ist bis spätestens 30. April 2024 zu zahlen. Sollte der Beitrag nicht bis spätestens 15. Juni 2024 eingegangen sein, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 % des fälligen Beitrages erhoben.

Zusätzlich zum Beitrag ist von jedem Mitglied, das zum 1. Januar 2024 der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main angehört, die von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main an die Bundesrechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach zu zahlende Umlage in Höhe von 74,00 Euro für das Geschäftsjahr 2024 ebenfalls bis spätestens 30. April 2024 zu zahlen. Sollte die zu zahlende Umlage von 74,00 Euro nicht bis spätestens 15. Juni 2024 eingegangen sein, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 % der fälligen Umlage erhoben.

b)        Während des Geschäftsjahres neu zugelassene oder ausscheidende Mitglieder entrichten den Beitrag anteilig, und zwar die neu zugelassenen Mitglieder von dem 1. des auf die Zulassung folgenden Monats an, unabhängig von einer etwaigen rückwirkenden Mitgliedschaft gemäß § 46 a Abs. 4 Nr. 2 BRAO, die ausgeschiedenen Mitglieder bis zum Ende des Monats, in dem die Löschung erfolgt. Der anteilig zu entrichtende Jahresbeitrag beläuft sich auf 1/12 pro vollendetem Kalendermonat. Wird der anteilig zu entrichtende Mitgliedsbeitrag der neu zugelassenen Mitglieder im Jahr der Zulassung nicht gezahlt, fällt ab dem 01.01. des Folgejahres ein Säumniszuschlag von 10 % des für das Jahr der Zulassung fälligen Beitrages an.

c)        Der Schatzmeister kann in besonderen Fällen auf Antrag im Einzelfall nach billigem Ermessen den von der Kammerversammlung beschlossenen Beitrag sowie die beA‑Umlage ganz oder teilweise längstenfalls bis zum Ende des Beitragsjahres stunden. Der Antrag ist unter Vorlage entsprechender Einkommensnachweise schriftlich an den Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main bis spätestens zum 30. April 2024 (Ausschlussfrist) zu stellen und zu begründen. Sollten die Gründe erst später auftreten, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Ein Erlass des Kammerbeitrages und der beA-Umlage ist nicht möglich.

d)        Für die Bearbeitung von Anträgen auf Gestattung von Fachanwaltsbezeichnungen sind mit Antragstellung 350,00 Euro als Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen.

e)        Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines Amtlichen Prüfsiegels der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und/oder des Fortbildungszertifikates der Bundesrechtsanwaltskammer sind mit Antragstellung 75,00 Euro als Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen.

f)         Für die Aufnahme in die Liste der Mediatorinnen und Mediatoren der Mediationsstelle für das Bauwesen ist mit Antragstellung ein Verwaltungskostenbeitrag von 150,00 Euro zu zahlen.

g)    Die Rechtsanwaltskammer kann gemäß §§ 192 Abs. 1 BRAO, 39 EuRAG für Amtshandlungen Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe der Gebühren für den Zulassungsbereich und die Bestellung eines Vertreters werden wie folgt festgesetzt:

 

Zulassung Einzelmitglied                                                                              220,00 €

Aufnahme nach Kammerwechsel                                                                 100,00 €

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt                                                            300,00 €

Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf ein weiteres

Arbeitsverhältnis oder eine geänderte Tätigkeit                                            300,00 €

Aufnahme bzw. Zulassung eines ausländischen Mitglieds                            220,00 €

Feststellung einer unwesentlichen Tätigkeitsänderung                                 300,00 €

Vollintegration                                                                                                220,00 €

Rücknahme des Antrags auf Zulassung/Versagung durch RAK                   130,00 €

Zulassung Berufsausübungsgesellschaft                                                      700,00 €

Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft                                            250,00 €

Sitzverlegung einer Berufsausübungsgesellschaft                                        200,00 €

Rücknahme des Antrags auf Zulassung

Berufsausübungsgesellschaft/Versagung durch RAK                                    250,00 €

Vertreterbestellung                                                                                           25,00 €

 

Die Gebühr ist mit Antragstellung fällig.