Verzicht

Der Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Anwaltschaft ist jederzeit möglich. Die Erklärung muss eigenhändig unterschrieben werden und schriftlich der Rechtsanwaltskammer zugehen. Gleichzeitig sollte der Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Anschließend wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO durch Verfügung des Präsidenten widerrufen. Mit Bestandskraft des Widerrufs der Zulassung erlischt die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer und die Beitragspflicht endet.