Aufnahme ausländischer Anwältinnen/ Anwälte

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union und der WTO können auf Antrag in die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main aufgenommen werden, wenn sie ihren Beruf im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ausüben.

Für Rechtsanwältinnen  und Rechtsanwälte aus anderen EU-Staaten, aus Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer dürfen sie in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates tätig werden. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 

Europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereits Mitglied einer anderen deutschen Rechtsanwaltskammer sind und ihren Kanzleisitz in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main verlegen, werden auf Antrag nach §§ 4 Abs. 1 EuRAG, 27 Abs. 3 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main aufgenommen.

Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist, kann nach §§ 6 bis 36 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Die sogenannte Eingliederung oder Integration europäischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 11, 12 EuRAG.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der WTO, der Russischen Föderation oder Serbien haben auf Antrag ebenfalls die Möglichkeit, in die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main aufgenommen zu werden. Für diese Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen der §§ 206 f. BRAO. Nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sind sie befugt, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates im Recht ihres Herkunftsstaates und im Völkerrecht rechtsbesorgend tätig zu werden.

Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main muss unter Verwendung von Formularen beantragt werden. Die für die Bearbeitung der Anträge zu entrichtende Verwaltungsgebühr ist der aktuellen Beitragsordnung zu entnehmen.

Aufnahme niedergelassener europäischer Rechtsanwälte (§§ 2 ff. EuRAG)
Aufnahme von außereuropäischen Anwälten (§ 206 BRAO)
Aufnahme europäischer Anwälte nach Kanzleisitzverlegung
Zulassung europäischer Rechtsanwälte nach dreijähriger Tätigkeit (§§ 11, 12 EuRAG)

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