beA-Kartenbestellung

Zum 31.12.2017 wird die Übergangsphase des § 31 RAVPV für die Nutzung des beA enden; § 31a Abs. 6 BRAO wird am 01.01.2018 vorsehen, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen.

Derzeit besitzen noch nicht alle Kolleginnen und Kollegen eine beA-Karte. Die BNotK weist daher darauf hin, dass beA-Karten bis zum 30.09.2017 bestellt werden sollen, damit die BNotK diese noch rechtzeitig bis zum Jahresende herstellen und produzieren kann.