Keine Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen der BRAK und den das beA nutzenden Rechtsanwälten erforderlich

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mitgeteilt, dass sie in letzter Zeit vermehrt Anfragen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erreicht, ob mit der Speicherung personenbezogener Daten im beA ein Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis vorliegt und entsprechende Vereinbarungen getroffen werden müssen. Die BRAK hat diese Fragestellung extern prüfen lassen. Ergebnis ist, dass es nicht erforderlich ist, Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen der BRAK und den das beA nutzenden Rechtsanwälten abzuschließen.

Da die bereichsspezifischen Vorschriften der §§ 31a, 31c BRAO, 22 Abs. 2 Satz 1 RAVPV das Verhältnis zwischen den an der Datenverarbeitung beteiligten Stellen vorrangig regeln, liegt ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand für die Datenübermittlung an das beA und die Datenverarbeitung durch das beA vor. Es müssen daher keine Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen BRAK und den das beA nutzenden Rechtsanwälten abgeschlossen werden, um (u. a.) die Speicherung personenbezogener Daten im beA datenschutzrechtlich zu erlauben.

Auch die ab dem 25.05.2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führt zu keiner anderen Bewertung. Die Datenverarbeitung ist auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 e), Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit §§ 31a, 31c BRAO, 22 Abs. 2 Satz 1 RAVPV zulässig. Der Abschluss von Vereinbarungen über die Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO ist nicht erforderlich.