Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien tritt am 01.10.2020 in Kraft

Nach § 43 Abs.6 GwG können durch Rechtsverordnung Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmt werden, die von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nummer 10 und 12 - also u.a. von Rechtsanwälten - stets nach § 43 Abs. 1 GwG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit: https://www.zoll.de/DE/FIU/fiu_node.html) zu melden sind. Die auf dieser Grundlage erlassene Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien vom 20.8.2020 tritt am 1.10.2020 in Kraft. Sie bestimmt in §§ 3 bis 6 zu meldende Sachverhalte bei Immobilien-Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG, begründet allerdings keine eigenständigen Pflichten zur Ermittlung von Tatsachen, die eine Meldepflicht begründen können (§ 1 S.2 der Verordnung). Die Meldepflichten ergeben sich aus einem Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten (§ 3), aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten (§ 4), aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung (§ 5) und aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (§ 6). Liegen Tatsachen vor, welche die normierten Verdachtsanzeichen entkräften, entfällt eine Meldepflicht, die Tatsachen sind jedoch zu dokumentieren (§ 7). Die Verordnung finden Sie hier.