Elektronische Kostenmarke (eKM) - Einführung in der hessischen Justiz

Das Hessische Ministerium der Justiz teilt mit, dass das eingesetzte beleghafte Zahlungsverfahren für Kostenvorschüsse vor dem Hintergrund der zunehmenden Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht mehr zukunftsfähig erscheint. Daher ist die Einführung einer komfortableren und insbesondere medienbruchfreien Zahlungsmöglichkeit in der hessischen Justiz veranlasst worden: Die sog. elektronische Kostenmarke (eKM).

Bei der eKM handelt es sich um ein elektronisches Substitut zu dem bislang genutzten Gerichtskostenstempler. Sie wurde von der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen entwickelt und steht mittlerweile auch in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein zur Verfügung.
Der Erwerb einer eKM erfolgt im Internet über die Seite https://www.kostenmarke.justiz.de als Teil des gemeinsamen Justizportals des Bundes und der Länder. In Form eines Webshops mit Warenkorbfunktionalität können die eKM bedienerfreundlich ohne das Erfordernis einer Registrierung erworben werden. Die Betragshöhe und die Zahl der zu erwerbenden eKM sind frei wählbar. Als Zahlungsarten stehen derzeit die Kreditkartenzahlung und Überweisung zur Verfügung. Nach Abschluss des Bezahlvorgangs erhält der Kunde eine Quittung mit einer 12stelligen Kostenmarkennummer und einen Barcode als Sofortausdruck oder PDF-Datei, welche anschließend bei einem Gericht oder einer Justizbehörde des teilnehmenden Landes eingereicht werden kann. Die Entrichtung von Gerichtskostenvorschüssen ist hierdurch zusammen mit dem ersten Schriftsatz auch im elektronischen Rechtsverkehr möglich.

Durch eine Verordnung zur Änderung der Justizzahlungsverkehrsverordnung (JZahlVV) werden die rechtlichen Voraussetzungen für unbare Zahlungen mit der eKM an hessische Gerichte und Justizbehörden geschaffen.
Gleichzeitig mit den Änderungen zur Einführung der elektronischen Kostenmarke wird der Barzahlungsverkehr an hessischen Gerichten und Justizbehörden durch Absenkung der in der JZahlVV festgelegten Wertgrenze für ohne weitere Voraussetzungen zulässige Barzahlungen von 1.000 Euro auf 100 Euro weiter eingeschränkt (hiesiges Az: 5221 –Z /C3 – 2017/10095).
Die Einführung der eKM in der hessischen Justiz erfolgt zum 1. Juli 2022. Zu diesem Datum werden auch die Änderungen zur weiteren Einschränkung des Barzahlungsverkehrs in Kraft treten.