Durchführung von Sitzungen in Zivilsachen per Videokonferenz (§ 128a ZPO) vor dem LG Darmstadt
Wir weisen hin auf die Handreichung des Präsidenten des LG Darmstadt zu den Voraussetzungen der Teilnahme Externer an einer Videokonferenz mit dem LG Darmstadt in Zivilsachen. Für eventuelle Testschaltungen stehen die in der Beschreibung genannten Mitarbeiter des Landgerichts Darmstadt zur Verfügung.