Geldwäscherecht: Aktuelle Hinweise zur GWG-Meldeverordnung

25.02.2026

Zum 1. März 2026 tritt die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwGMeldV) in Kraft.

Die Verordnung richtet sich an alle nach dem Geldwäschegesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichteten, welche nach den §§ 43, 44 GwG eine Meldung an die FIU abzugeben verpflichtet sind und konkretisiert insofern die genannten Vorschriften. Die GwGMeldV soll zu einer Verbesserung der Meldungsqualität und der Einheitlichkeit der Meldungen beitragen. Mit den Neuregelungen werden bundeseinheitliche Standards geschaffen. Neben der Festlegung des grundsätzlich elektronischen Übermittlungsformates legt die Verordnung zugleich die Mindestangaben fest, die in einer Meldung nach §§ 43, 44 GwG enthalten sein müssen.

Im geschützten Bereich der FIU-Webseite für Verpflichtete (abrufbar unter: www.zoll.de/fiu-intern), dort im Teilbereich „Fachliche Informationen“, sind Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) bereitgestellt worden.

Rückfragen können gern an die E-Mail-Adresse DXA31.gzd@fiu.bund.de gerichtet werden.