Fortbildung nach § 15 FAO

Angehende und ernannte Fachanwälte müssen nach (§ 4 Abs. 2 i. V. m.) § 15 FAO kalenderjährlich auf dem entsprechenden Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen und dies der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert jährlich bzw. mit Einreichung des Fachanwaltsantrages nachweisen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Nicht in Präsenzform durchgeführte Fortbildungsveranstaltungen müssen bestimmte, in § 15 Abs. 2 FAO genannte Voraussetzungen erfüllen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten; bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Hörende Teilnahme an einer anwaltsorientierten oder interdisziplinären Fortbildungs­veranstaltung:

Die Teilnahme ist nachzuweisen. Den Nachweisen muss zu entnehmen sein, dass die je­weilige Fortbildungsveranstaltung nicht nur gebucht, sondern auch besucht wurde. Grund­sätzlich erfolgt der Nachweis durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen. Anmeldebestätigungen oder Rechnungen genügen zum Teilnahmenachweis hingegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2001 in BRAK-Mitteilungen 2001, Seite 188 f.).

Dozierende Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung:

Der Nachweis erfolgt durch Übersendung einer entsprechenden Bestätigung des Veran­stalters der Fortbildungsveranstaltung oder durch Übersendung von Unterlagen, aus welchen sich die entsprechende Referententätigkeit ergibt (Flyer, inhaltliche Gliederung o. ä.). Die Vorbereitungszeit wird im angemessenen Umfang berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 S. 3 FAO).

Wissenschaftliche Publikationen:

Auch wissenschaftliche Publikationen – insbesondere Aufsätze in Fachzeitschriften, Mo­no­grafien oder auch Urteilsbesprechungen - können als Fortbildung nach § 15 FAO aner­kannt werden. Maßgeblich ist, in welchem Jahr die Publikation veröffentlicht wurde und nicht, in welchem Jahr sie verfasst wurde. Zum Nachweis bitten wir um Über­sendung einer Kopie der Veröffentlichung oder (insbesondere bei Büchern) des Inhaltsverzeichnisses, aus welcher sich der Autor ergibt.

Selbststudium: 

Bis zu fünf der jährlichen 15 Zeitstunden Fortbildung können im Wege des Selbst­studiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Das Selbststudium kann online oder auch etwa durch die Lektüre von Veröffentlichungen in Fachzeit­schriften erfolgen. Zum Nachweis ist stets neben der Bescheinigung auch die entsprechende Lernerfolgskontrolle an die Rechtsanwaltskammer zu übersenden. Aus der Be­scheinigung sollten sich der Umfang der gelesenen Veröffentlichung (Seitenzahl) und eine Umrechnung in Zeitstunden ergeben.

Fachspezifischer Bezug:

Für alle Fortbildungsarten besteht das Erfordernis einer entsprechenden fachspezifisch­en Ausrichtung. Die Fortbildungsveranstaltungen/Publikationen müssen sich inhaltlich auf einen oder mehrere der jeweiligen in der Fachanwaltsordnung genannten Gegen­stände des jeweiligen Fachgebietes (§§ 8 – 14 n FAO) beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2016 in BRAK-Mitteilungen 2016 S. 244, 247).

Zeitpunkt und Form des Nachweises:

Wir bitten um unaufgeforderten Nachweis der Fortbildung spätestens zu Beginn des Folgejahres.

Die Teilnahmenachweise bitten wir in Kopie oder per Fax oder per E-Mail einzureichen. Gerne können Sie hierzu das von der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Formular verwenden.

Sofern mitgeteilte Fortbildung – etwa mangels Nachweis oder mangels hinreichenden fach­spezifischen Bezuges – nicht anerkannt wird und dies für die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO relevant sein kann, teilen wir Ihnen dies mit.

Vorabauskünfte:

Die Rechtsanwaltskammern haben sich darauf geeinigt, keine Vorabzertifizierungen be­stimmter Veranstaltungen zu erteilen. Sofern Sie sich allerdings im Hinblick auf die Anerkennung einer Veranstaltung unsicher sind, können Sie die Rechtsanwaltskammer um eine unverbindliche Einschätzung bitten.

Widerruf: 

Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Fortbildung nach § 15 FAO unterlassen wird (§ 43 c Abs. 4 BRAO i. V. m. § 15 FAO).

Fortbildungspflicht nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 15 FAO: 

Sofern der Fachanwaltsantrag nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen (§ 4 Abs. 2 FAO). 

Diese Nachweise sind der Rechtsanwaltskammer nicht jährlich vorzulegen, sondern erst mit dem Fachanwaltsantrag einzureichen.

Die Fortbildungspflicht besteht auch während des laufenden Antragsverfahrens.