Allgemeine Fortbildungspflicht

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind berufsrechtlich verpflichtet, sich fortzubilden (§ 43 a Abs. 6 BRAO).

Ob sie dies durch Lektüre von Büchern und Fachzeitschriften, durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, durch Recherche für eigene Publikationen oder durch Vorbereitung eigener Dozententätigkeit tun, liegt in ihrem Ermessen.

Etwas anderes gilt für angehende (§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 15 FAO) und ernannte (§ 15 FAO) Fachanwältinnen und Fachanwälte.

Ist Fortbildung in einem bestimmten Umfang und in verschiedenen Bereichen nachgewiesenermaßen absolviert worden, so können unsere Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen das amtliche Prüfsiegel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und das Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer erwerben und damit absolvierte Fortbildung auch nach außen dokumentieren.  

Fortbildungsveranstaltungen werden unter anderem von den nebenstehenden Anbietern durchgeführt.