Berufsaufsicht

Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer gehört nach § 73 Abs. 2 Ziffer 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auch die Überwachung der Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Berufspflichten. Die berufsrechtlichen Pflichten sind insbesondere in §§ 43 ff. BRAO und in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt.

Sofern eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens in Betracht kommt, wird das betreffende Mitglied zur Stellungnahme aufgefordert. Nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 BRAO besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Auskunftserteilung. Wir sind bemüht, das Aufsichtsverfahren so transparent wie möglich zu gestalten und übersenden die anwaltliche Stellungnahme regelmäßig an die Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme mit der Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Vor dem Hintergrund unserer Verschwiegenheitspflicht ist dies jedoch insbesondere dann nicht möglich, wenn das betroffene Mitglied einer Weiterleitung der Stellungnahme widerspricht.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer geben zwar oftmals den Anstoß für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, sind an diesem allerdings nicht wie die Parteien eines Gerichtsprozesses beteiligt. Einerseits müssen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten verletzt sein, andererseits haben sie nicht die gleichen Rechte wie beispielsweise die Beteiligten eines Gerichtsprozesses.

Sofern sich die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer nochmals äußert, erhält das Mitglied Gelegenheit zur abschließenden Äußerung.

Sodann prüft die zuständige Vorstandsabteilung, ob eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten vorliegt bzw. möglich erscheint und was zu veranlassen ist.

Verneint die Abteilung das Vorliegen einer Verletzung berufsrechtlicher Pflichten, so weist sie die Beschwerde unter Mitteilung der Gründe zurück.

Hat das betreffende Mitglied berufsrechtliche Pflichten verletzt, ist die Schuld allerdings gering, so kann die Vorstandsabteilung eine Rüge erteilen (§ 74 BRAO). Gegen die Rüge kann das Mitglied Einspruch erheben. Wurde kein Einspruch erhoben, so teilen wir den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern die Rügeerteilung mit kurzer Begründung der Entscheidung mit, anderenfalls das Ergebnis des Einspruchsverfahrens (§ 73 Abs. 3 BRAO). Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann das Mitglied die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer können die Entscheidung der Beschwerdeabteilung oder der Einspruchsabteilung nicht durch ein Rechtsmittel anfechten.

Sofern entweder eine erhebliche Verletzung berufsrechtlicher Pflichten jedenfalls möglich erscheint und / oder eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes notwendig ist, gibt die Vorstandsabteilung den Vorgang an die Generalstaatsanwaltschaft ab. Auch über diese Abgabe informieren wir die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer. Das Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer ist dann jedoch beendet, so dass weitere Auskünfte nur noch die Generalstaatsanwaltschaft erteilt. Diese prüft, ob ein Prozess vor dem Anwaltsgericht einzuleiten ist. Wir bitten zu beachten, dass eine Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft keineswegs zwingend bedeutet, dass es später auch zu einem Prozess vor dem Anwaltsgericht bzw. zu einer Verurteilung durch das Anwaltsgericht kommt.

Wenn wegen des gleichen Sachverhaltes auch eine Strafanzeige erstattet wurde, wird das Verfahren in der Regel ausgesetzt oder zunächst nicht eingeleitet, da die Staatsanwaltschaft weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten hat.

Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten des Rechtsanwalts ist nur dann eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt und nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße dazu geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 113 Abs. 2 BRAO).

Sind seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen, so darf eine Rüge nicht mehr erteilt werden (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Im Übrigen verjähren Pflichtverletzungen in der Regel nach fünf Jahren (§ 115 Abs. 1 Satz 1 BRAO).