Gütestelle

Als Gütestelle nach § 15 a EGZPO i.V. m. dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung führt die Rechtsanwaltskammer Schlichtungsverfahren in den Fällen der obligatorischen Streitschlichtung bei bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten und bei Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre sowie darüber hinaus auf freiwilliger Basis durch.

Bevor eine Klage bei Gericht eingereicht werden kann, besteht in Streitfällen über folgende Ansprüche die Pflicht, vorher ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen:

  • Ansprüche aus § 906 BGB (Einwirkungen auf Gründstücke), § 910 BGB (Überwuchs), § 911 BGB (Hinüberfall), § 923 BGB (Grenzbaum)
  • Nachbarrechte nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt
  • Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind

sofern die Parteien jeweils in Hessen wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

 

Die Gütestelle und deren Schlichter helfen den Rechtssuchenden bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob ein Schlichtungsverfahren zu führen ist, und bei der Stellung des Antrages.

Schlichterinnen und Schlichter der Gütestelle sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken. Sie sind aus ihrer täglichen Praxis damit vertraut, komplexe Sachverhalte zu erfassen, Vergleichsvorschläge zu entwerfen und diese mit ihren rechtlichen Konsequenzen den Rechtsuchenden zu erläutern. Alle für die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main tätigen Schlichterinnen und Schlichter wurden mit den speziellen Verhandlungs- und Mediationstechniken in einem Schlichtungs- verfahren vertraut gemacht, um so im Interesse der Rechtsuchenden schnellstmöglich ein befriedigendes Ergebnis erzielen zu können. Sie führen das Verfahren nach der Schlichtungsordnung der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und den ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.

 

Ablauf eines Schlichtungsverfahrens bei der Gütestelle

Der Rechtssuchende erhält bei der Gütestelle ein Antragsformular. Das ausgefüllte Antragsformular wird dann von der Gütestelle an den nach dem Gesetz zuständigen Schlichter weitergeleitet. Insgesamt stehen derzeit etwa 300 Schlichterinnen und Schlichter verteilt auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke zur Verfügung.

  1. Kennt der Rechtsuchende bereits einen als Schlichter tätigen Rechtsanwalt oder eine als Schlichterin tätige Rechtsanwältin der Gütestelle, kann er sich auch unmittelbar an diese(n) wenden. Der Rechtsuchende kann die für die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main tätigen Schlichterinnen und Schlichter am Logo erkennen.
  2. Liegt der Antrag bei der Schlichterin bzw. dem Schlichter vor, fordert sie bzw. er den Antragsteller zur Zahlung der Verfahrensgebühr von EUR 100,00 zzgl. Umsatzsteuer und anfallender Ladungskosten auf. Nach Eingang des Geldes setzt sie bzw. er einen Termin für die Schlichtungsverhandlung fest und lädt die Parteien. Der Antragsgegner erhält mit seiner Ladung eine Kopie des Antrages.
  3. Zu der Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Erscheint der Antragsteller nicht, ruht das Verfahren längstens für drei Monate, danach gilt der Antrag als zurückgenommen. Erscheint der Antragsgegner nicht, wird von der Gütestelle die Erfolglosigkeit der Schlichtung bescheinigt und der Antragsteller kann jetzt eine Klage bei Gericht einreichen. In beiden Fällen werden dem Antragsteller - bei obligatorischer Streitschlichtung - EUR 50,00 der eingezahlten Verfahrenskosten erstattet.
  4. Findet die Schlichtungsverhandlung statt und kommt es zu einer Einigung, wird diese vom Schlichter protokolliert. Findet keine Einigung statt, erhält der Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens von der Gütestelle eine Erfolglosigkeitsbescheinigung.
  5. Die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer verwahrt die Akte mit dem Protokoll über die Schlichtungsverhandlung nach Abschluss des Verfahrens über die gesamte gesetzliche Verwahrungszeit von 5 Jahren. In dieser Zeit können die Parteien auf Antrag jederzeit Ausfertigungen der getroffenen Vereinbarung sowie Abschriften der Erfolglosigkeitsbescheinigung erhalten.