Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

Wahlordnung

der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

 

beschlossen in der Kammerversammlung vom 02.11.2018, geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 29.10.2020 auf Grundlage von § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO

 

I. Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Allgemeines

(1)

Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main (nachfolgend auch „Kammer“) in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl oder elektronische Wahl nach nachfolgenden Vorschriften gewählt (§§ 64 Abs. 1 S. 1 und 3, 68 Abs. 1 S. 1 BRAO). Die Wahl erfolgt getrennt nach Landgerichtsbezirken gemäß Abschnitt III. 1. der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main („GO“).

 

(2)

Der Vorstand bestimmt das Wahlverfahren (Briefwahl oder elektronische Wahl).

 

(3)

In den Vorstand sind nur Kammermitglieder wählbar, die natürliche Personen sind, den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ausüben und bei denen keine Ausschlussgründe gemäß § 66 BRAO vorliegen.

 

(4)

Die Wählbarkeit für den einzelnen Landgerichtsbezirk gemäß Abschnitt III. 1. GO richtet sich nach dem Hauptsitz der Kanzlei oder im Falle einer Befreiung von der Kanzleipflicht gemäß §§ 29 Abs. 1, 29a Abs. 2 BRAO nach dem zuletzt unterhaltenen Kanzleisitz.

 

(5)

Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kammer, die in das abschließende Wählerverzeichnis eingetragen sind.

 

(6)

Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat so viele Stimmen wie Vorstandsmitglieder gemäß § 68 BRAO i.V.m. Abschnitt III. 1. GO zu wählen sind. Für jeden in Abschnitt III 1. der GO bestimmten Bezirk dürfen nur so viele Stimmen abgegeben werden wie Bewerber aus diesem Bezirk zu wählen sind. Für jeden Bewerber zur Vorstandswahl kann nur eine Stimme abgegeben werden.

 

(7)

Die Ausübung des Wahlrechts kann nur persönlich erfolgen; das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

(8)

Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen für den jeweiligen Wahlbezirk auf sich vereinigen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Findet für einen Wahlbezirk gleichzeitig eine Nachwahl statt, so sind die mit den am wenigsten Stimmen Gewählten im Wege der Nachwahl gewählt.

 

(9)

Alle Veröffentlichungen und Bekanntmachungen zu dieser Wahl erfolgen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), auf dem Postweg, in den Kammermitteilungen „Kammer Aktuell“ oder auf der Website der Rechtsanwaltskammer; eine Veröffentlichung ausschließlich auf der Website erfolgt nur dann, wenn eine Veröffentlichung auf anderem Wege nicht rechtzeitig möglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

 

§ 2 Wahlausschuss

(1)

Die Wahl wird von einem Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt, der aus drei Mitgliedern der Kammer besteht.

 

(2)

Der Vorstand der Kammer wählt rechtzeitig die Mitglieder des Wahlausschusses sowie drei Stellvertreter. Dabei dürfen nicht alle Mitglieder und nicht alle stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses dem Vorstand entstammen. Ist ein Mitglied des Wahlausschusses verhindert, wird der Wahlausschuss durch die / den Lebensälteste(n) der Stellvertreter ergänzt.

 

(3)

Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte den Wahlleiter und den stellvertretenden Wahlleiter.

 

(4)

Die Bewerbung bei der Wahl ist mit der Mitgliedschaft im Wahlausschuss nicht vereinbar. Wird ein Mitglied des Wahlausschusses mit seinem Einverständnis zur Wahl vorgeschlagen, scheidet er aus dem Wahlausschuss aus.

 

(5)

Die Mitglieder des Wahlausschusses und die Wahlhelfer sind zur Verschwiegenheit entsprechend § 76 BRAO verpflichtet.

 

(6)

Der Wahlausschuss hat seinen Sitz am Sitz der Geschäftsstelle der Kammer.

 

(7)      

Die Mitglieder des Wahlausschusses sowie die Wahlhelfer erhalten eine Entschädigung gemäß § 3 der Entschädigungsordnung der Kammer.

 

 

§ 3 Verfahren des Wahlausschusses

(1)

Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder für jedes verhinderte Mitglied ein Stellvertreter anwesend sind.

 

(2)

Der Wahlausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit in nicht öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren einschließlich Telefax, E‑Mail oder Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach fassen, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.

 

(3)

Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlleiter, im Vertretungsfall vom stellvertretenden Wahlleiter zu unterzeichnen ist. Die Unterzeichnung durch ein Mitglied des Wahlausschusses, das nicht an der Sitzung teilgenommen hat, ist ausgeschlossen; haben weder der Wahlleiter noch der stellvertretende Wahlleiter teilgenommen, unterzeichnet ein anderes Mitglied, das teilgenommen hat.

 

(4)

Der Vorstand der Kammer hat den Mitgliedern des Wahlausschusses jede zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Auskunft und Unterstützung zu erteilen und erforderliche Einsicht in Unterlagen zu gewähren.

 

(5)      

Der Wahlausschuss kann zu seiner Unterstützung Wahlhelfer aus dem Kreis der Kammermitglieder und der Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Kammer heranziehen. Diese sind entsprechend § 76 BRAO vom Wahlleiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

 

§ 4 Terminplan

(1)

Der Wahlausschuss stellt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main einen Terminplan über den zeitlichen Ablauf der Wahlvorbereitungen und der Wahlen auf.

 

(2)

Der Terminplan soll nach dem Kalender insbesondere festlegen:

 

a)

Beginn und Dauer der Auslegung des Verzeichnisses der als wahlberechtigt angesehenen Mitglieder der Kammer („Wählerverzeichnis“, vgl. § 6); die Dauer soll zwei Wochen nicht unterschreiten;

 

b)        

den letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen („Schlusstermin“). Zwischen der Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung (vgl. § 5) und dem Schlusstermin muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Zwischen der Feststellung des abschließenden Wählerverzeichnisses (vgl. § 7 Abs. 3) und dem Schlusstermin muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen;

 

c)        

das Ende der Wahlzeit („Wahlende“), wobei zwischen der Versendung der Wahlunterlagen und dem Wahlende mindestens fünf Wochen liegen sollen. Bei der Festlegung des Wahlendes soll der Wahlausschuss neben der Frist nach Satz 1 in angemessenem Umfang auch den Zeitaufwand für die von ihm nach dem Schlusstermin unverzüglich durchzuführende Prüfung der Wahlvorschläge (vgl. § 9 Abs. 2), die Mitteilung von Zulassung und Nichtzulassung von Wahlvorschlägen (vgl. § 9 Abs. 2 und 4) und die Fertigung der Wahlunterlagen nach Abschluss der Prüfung der Wahlvorschläge (vgl. § 9 Abs. 5) berücksichtigen;

d)       

den Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. §§ 12 Abs. 1 bzw. 17 Abs. 1).

 

 

§ 5 Wahlbekanntmachung

(1)

Die Wahlbekanntmachung des Wahlausschusses erfolgt an alle Mitglieder der Kammer gemäß § 1 Abs. 9.

 

(2)

Der Wahlausschuss macht das Wahlende sowie Zeit und Ort für die Auslegung des Wählerverzeichnisses mit dem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit (§ 7 Abs. 1) und die Zahl und Zusammensetzung der zu wählenden Vorstandsmitglieder bekannt.

 

(3)      

Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Kammermitglieder unter Hinweis auf den Schlusstermin nach § 8 Abs. 2 auf, Wahlvorschläge bei ihm einzureichen.

 

 

§ 6 Wählerverzeichnis

(1)

Der Wahlausschuss stellt das Wählerverzeichnis auf. Es kann auch elektronisch geführt werden. In das Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten mit Familiennamen, Vornamen, Anschrift gemäß § 31 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 BRAO und der Mitgliedsnummer aufzunehmen, und zwar beim nicht elektronisch geführten Wählerverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge. Im Falle von Rechtsanwaltsgesellschaften sind neben der Firma und der Adresse der oder die Geschäftsführer aufzunehmen. Das Wählerverzeichnis enthält ferner eine Spalte für Berichtigungen und Bemerkungen.

 

(2)

Das Wählerverzeichnis ist während der Auslegungsfrist in der Geschäftsstelle der Kammer während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht für die Kammermitglieder zur Verfügung zu stellen. 

 

 

§ 7 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1)

Jedes Kammermitglied kann beim Wahlausschuss Einspruch gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Der Einspruch bedarf der Schriftform und muss bis zum Ende der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem durch den Einspruch betroffenen Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

 

(2)

Ist der Einspruch begründet oder wird die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses von Amts wegen festgestellt, hat der Wahlausschuss das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

 

(3)      

Nach Ablauf der Auslegungsfrist und der Entscheidung über erhobene Einsprüche stellt der Wahlausschuss das Wählerverzeichnis abschließend fest.

 

 

§ 8 Wahlvorschläge

(1)

Jedes Kammermitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen oder zu unterstützen.

 

(2)

Wahlvorschläge sind über die Geschäftsstelle der Kammer spätestens bis zum Schlusstermin schriftlich beim Wahlausschuss einzureichen.

 

(3)

Ein Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten und muss von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Der Vor- und Familienname sowie die Kanzleianschrift der unterschreibenden Mitglieder sollen neben den Unterschriften gesondert in Block- oder Maschinenschrift auf dem Wahlvorschlag angebracht werden. Jedes Kammermitglied kann mehrere Wahlvorschläge unterschreiben und sich selbst zur Wahl vorschlagen.

 

(4)      

Findet in einem Landgerichtsbezirk gleichzeitig eine Nachwahl statt, bezieht sich der Wahlvorschlag auf die reguläre Wahl und die Nachwahl.

 

 

§ 9 Prüfung der Wahlvorschläge und Fertigung der Wahlunterlagen

(1)      

Die Geschäftsstelle der Kammer vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs.

 

(2)      

Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach dem Schlusstermin. Hierzu ist ihm Einsicht in die Personalakten der Bewerber zu gewähren (§ 3 Abs. 4). Die Entscheidung über die Nichtzulassung von Wahlvorschlägen ist zu begründen und dem Bewerber mitzuteilen.

 

(3)      

Der Wahlausschuss versieht die gültigen Wahlvorschläge in einer alphabetisch zu führenden Liste mit Ordnungsnummern, unterteilt nach Wahlbezirken.

 

(4)

Zugelassene Wahlvorschläge werden den Bewerbern mitgeteilt.

 

(5)      

Nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge werden die Wahlunterlagen nach Anweisung des Wahlausschusses gefertigt.

 

 

II. Briefwahl

§ 10 Wahlunterlagen

(1)

Die Wahlunterlagen bestehen aus:

a)         den Stimmzetteln, die die zugelassenen Bewerber in alphabetischer Reihenfolge nur mit

            Familiennamen, Vornamen und Kanzleiort enthalten,

b)         einem verschließbaren Stimmzettelumschlag,

c)         einem an den Wahlausschuss adressierten Wahlbriefumschlag und

d)        einem Wahlausweis.

 

(2)

Die Versendung der Wahlunterlagen erfolgt mit einfachem Brief an alle wahlberechtigten Kammermitglieder an die im Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer registrierte Anschrift unter Hinweis auf das Wahlende.

 

 

§ 11 Stimmabgabe

(1)

Zur Stimmabgabe kennzeichnet das wahlberechtigte Kammermitglied auf dem Stimmzettel jeden Bewerber, dem es seine Stimme geben will, in unmissverständlicher Weise. Darüber hinaus trägt es im Wahlausweis seine Kanzleianschrift und seine Mitgliedsnummer ein; bei Befreiung von der Kanzleipflicht sind Name und Adresse des Zustellungsbevollmächtigten einzutragen. Der Wahlausweis ist zudem vom Kammermitglied zu unterschreiben.

 

(2)      

Das wahlberechtigte Kammermitglied gibt seine Stimme in der Weise ab, dass es im verschlossenen äußeren Wahlbriefumschlag den unterschriebenen Wahlausweis und den verschlossenen inneren Stimmzettelumschlag mit dem oder den  Stimmzettel(n) so rechtzeitig dem Wahlausschuss zugehen lässt, dass er spätestens bei Wahlende vorliegt.

 

§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1)

Unverzüglich nach dem Wahlende ermittelt der Wahlausschuss das Wahlergebnis.

 

(2)

Der Wahlausschuss hat die eingegangenen Wahlbriefumschläge bis zum Wahlende ungeöffnet unter Verschluss zu halten.

 

(3)

Der Wahlausschuss stellt die Gesamtzahl der eingegangenen Wahlbriefumschläge fest, öffnet diese und prüft die Ordnungsgemäßheit des Wahlausweises und hakt das wahlberechtigte Kammermitglied im Wählerverzeichnis ab.

 

(4)

Verspätet eingegangene Wahlbriefumschläge sind mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Eingangs gesondert und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie gelten als nicht abgegebene Stimme.

 

(5)

Sofern

a)         der Wahlbriefumschlag Stimmzettel enthält, der/die nicht in einen verschlossenen

            Stimmzettelumschlag eingelegt wurde/n, wobei ein nicht festverklebter oder nur

            eingeschobener Stimmzettelumschlag als verschlossen gilt,

b)         der Wahlbriefumschlag mehr als einen Stimmzettelumschlag oder keinen Wahlausweis

            enthält oder

c)         sonstige Verstöße gegen die Wahlordnung erkennbar sind,

wird der Wahlbriefumschlag mit Beanstandungsvermerk einschließlich seines Inhalts zu

den Wahlunterlagen genommen. Die Stimmabgabe ist ungültig.

 

(6)

Zur Wahrung der Anonymität wird der Stimmzettelumschlag dem Wahlbriefumschlag entnommen, von diesem getrennt und anschließend geöffnet.

 

(7)

Sofern

a)         ein Stimmzettel mehr Wahlmarkierungen enthält als Bewerber zu wählen sind,

b)         der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist, sodass er den Willen des Wählers nicht mehr erkennen lässt oder

c)         sonstige Verstöße gegen die Wahlordnung erkennbar sind,

ist der Stimmzettel ungültig.

 

 

(8)

Jeder zusätzliche Vermerk auf dem Stimmzettel (§ 11 Abs. 2) macht diesen ungültig.

 

(9)

Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit abgegebener Stimmen entscheidet der Wahlausschuss.

 

(10)

Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel stellt der Wahlausschuss die Anzahl der gültigen Stimmzettel fest. Danach werden die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen gezählt. Die Auszählung ist für Kammermitglieder öffentlich.

 

(11)

Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.

 

 

III. Elektronische Wahl

§ 13 Elektronische Stimmabgabe

(1)      

Die Wahlunterlagen werden über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder auf dem Postweg an die wahlberechtigten Mitglieder der Kammer versandt. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Wahlschreiben mit den Zugangsdaten sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals sowie einem Hinweis auf das Wahlende. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels.

 

(2)      

Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des wahlberechtigten Kammermitglieds am Wahlportal.

 

(3)      

Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.

 

(4)      

Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden.

 

(5)      

Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch das wahlberechtigte Kammermitglied möglich. Die Übermittlung ist für das wahlberechtigte Kammermitglied am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.

 

 

§ 14 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl

(1)

Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.

 

(2)

Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.

 

(3)

Bei der Stimmabgabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des wahlberechtigten Kammermitglieds in dem von ihm hierzu verwendeten Computer kommen. Es ist zu gewährleisten, dass eine Veränderung der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen ist.

 

(4)

Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.

 

(5)

Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der wahlberechtigten Kammermitglieder dürfen nicht protokolliert werden.

 

(6)

Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische Wahlurne und ein etwaiges elektronisches Wählerverzeichnis auf verschiedener Serverhardware zu führen.

 

(7)

Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz zu schützen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. Die Zugriffsberechtigung auf die elektronische Wahlurne und das elektronische Wählerverzeichnis darf nicht personenidentisch sein. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener wahlberechtigter Kammermitglieder, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechts (Wahldaten).

 

(8)      

Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

 

 

§ 15 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl

(1)

Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere den Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllen.

 

(2)

Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereichs keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.

 

(3)

Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie gegen Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuche geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des wahlberechtigten Kammermitglieds sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum wahlberechtigten Kammermitglied möglich ist.

 

(4)

Die Datenübermittlung hat in geeigneter Weise verschlüsselt zu erfolgen. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

 

(5)

Über die Erfüllung der in § 14 und diesem § 15 festgelegten technischen Anforderungen soll dem Wahlausschuss eine Bestätigung des Anbieters des Systems vorgelegt werden.

 

 

§ 16 Störung der elektronischen Wahl

(1)

Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störung ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.

 

(2)

Können die in Abs. 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird die elektronische Wahl nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung fortgesetzt.

 

(3)

Lassen sich Störungen nicht beheben, kann der Wahlausschuss entscheiden, dass die elektronische Wahl abgebrochen und per Briefwahl neu gewählt wird.

 

(4)      

Störungen im Sinne der vorstehenden Absätze, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die wahlberechtigten Kammermitglieder sind über Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche zu informieren.

 

 

§ 17 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1)

Unverzüglich nach Wahlende ermittelt der Wahlausschuss das Wahlergebnis.

 

(2)

Der Wahlausschuss veranlasst dazu die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus.

 

(3)

Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest. Dieser ist von den bei der Stimmauszählung anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

 

(4)      

Die Auszählung der Stimmen ist für Kammermitglieder öffentlich. Der Auszählungsprozess ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Wahlausschuss gewährleistet auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsgemäßheit der Auszählung zu überprüfen.

 

 

IV. Gemeinsame Schlussbestimmungen

§ 18 Wahlniederschrift

(1)

Der Verlauf und das Ergebnis der Wahl sind in einer Niederschrift durch den Wahlleiter festzuhalten, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.

 

(2)

Die Niederschrift enthält:

a)         die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Wahlausschusses und etwaiger Wahlhelfer,

b)         die Beschlüsse des Wahlausschusses,

c)         die Zahl der wahlberechtigten Kammermitglieder und der Wähler,

d)        die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und

e)         die gewählten und nicht gewählten Bewerber und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

 

(3)

Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Niederschriften, Belegstücke der Wahlbekanntmachung, Stimmzettel und sonstige Unterlagen) sind nach Beendigung der Wahl zu versiegeln und bei der Geschäftsstelle der Kammer bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren.

 

 

§ 19 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis gemäß § 1 Abs. 9.

 

 

§ 20 Inkrafttreten

Die Wahlordnung tritt am 02.11.2018 in Kraft.

 

 

Frankfurt am Main, den 29.10.2020

 

(Dr. Griem)

Präsident der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main